Zu dichtes Auffahren auf der Autobahn wird streng kontrolliert und geahndet. Entsprechend vielseitig fallen die Argumente aus, warum der zu geringe Sicherheitsabstand doch gerechtfertigt gewesen sein könnte. In einem Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zu entscheiden hatte, berief sich der Fahrer darauf, dass ein Abbremsen unmöglich gewesen sei, da ihm selbst ein anderes Fahrzeug zu dicht gefolgt war. Dies ließ das OLG jedoch nicht gelten und stellte alleine darauf ab, dass es auf der Beobachtungsstrecke weder ein plötzliches Abbremsen oder einen unerwarteten Spurwechsel des dem Tatfahrzeug vorausfahrenden Fahrzeugs gegeben hatte (Beschluss vom 25.02.2015, Az.: 3 Ss OWi 160/15).
Der Antragsteller war vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des Mindestabstands zu einer Geldbuße von 320 € verurteilt worden. Zudem gab es ein einmonatiges Fahrverbot. Er war dem vorausfahrenden Fahrzeug über etwa 300 Meter mit einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes gefolgt. Nachweislich hatte der Vordermann weder plötzlich abgebremst noch war er überraschend ein- oder ausgeschert. Dies wollte der Antragsteller jedoch nicht gelten lassen und argumentierte, das nachfolgende Fahrzeug sei so gefährlich dicht aufgefahren, dass er nicht gefahrlos habe abbremsen können.
Das OLG Bamberg verwies insofern auf die gültige Regel, dass bei anerkannten standardisierten Messverfahren, wie es im konkreten Fall zu Einsatz kam, grundsätzlich die Mitteilung des Messverfahrens, des Messergebnisses und der Messtoleranz zur Verurteilung ausreichen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es Anhaltspunkte für Messfehler gebe. Solche hätten konkret jedoch nicht vorgelegen.
Die Argumentation des Antragstellers als rechtfertigenden Notstand zu interpretieren, lehnte das Gericht ab. Es verwies darauf, dass der Antragsteller so oder so die Ursache für die Abstandsunterschreitung zu seinem Vordermann gesetzt hatte. Entweder habe das folgende Fahrzeug erst so dicht zu ihm aufgeschlossen als er schon den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten hatte. Dann sei die Abstandsunterschreitung bereits verwirklicht gewesen, es habe also von Anfang an keine Notstandssituation vorgelegen. Oder das folgende Fahrzeug sei dem Antragsteller schon vor seiner eigenen Abstandsunterschreitung zu dicht gefolgt. Dann hätte er keinesfalls dicht auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffahren dürfen, sondern er hätte durch maßvolles Verringern der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern müssen. Gegebenenfalls hätte er auch rechtzeitig die Spur wechseln können.
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799