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Fahrtenbuchauflage dient der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr

Wer die Aussage verweigert, muss in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Foto: maho - stock.adobe.com

Eine Fahrtenbuchauflage dient nicht dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Vielmehr ist eine Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einer Entscheidung klargestellt. Um eine solche zu verhängen, ist es demnach auch nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit feststellen muss (VG Trier, Beschluss vom 05.01.2017, Az.: 1 L 9935/16.TR).

Sicherheitsabstand unterschritten - Aussage verweigert

Eine Fahrzeughalterin hatte versucht, sich gegen eine sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage zu wehren. Mit ihrem Fahrzeug war der bei 115 km/h erforderliche Sicherheitsabstand auf einer Autobahn nicht eingehalten worden. Statt 57,50 Metern hatte der tatsächliche Sicherheitsabstand nur 15,65 Meter betragen. Die Fahrzeughalterin hatte sich im Zeugenbefragungsbogen auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die daraufhin gegen ihren Ehemann eingeleiteten Ermittlungen führten ebenfalls zu keinem Ergebnis, da das Beweisfoto nicht ergiebig genug war und auch ein anthropologisches Gutachten kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatte.

Aussageverweigerungsrecht steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen

Das VG Trier betonte in der Entscheidung, dass es sich bei der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe. Dieser sei als besonders schwerwiegend anzusehen, da eine mögliche Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer damit einhergegangen sei. Das Gericht stellte zudem klar, dass auch die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht. Ein Aussageverweigerungsrecht betreffe die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, nicht aber Maßnahmen einer Behörde zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr. Dem Betroffenen stehe es zu, von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Er müsse dann jedoch in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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