Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter kann ausnahmsweise auch ohne Entzug der Fahrerlaubnis enden
Was passiert, wenn man in angetrunkenem Zustand mit einem E-Scooter unterwegs ist und erwischt wird? Grundsätzlich kann in einem solchen Fall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen werden. Doch es gibt auch Ausnahmen von diesem Regelfall, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Osnabrück zeigt, welches ein von der Vorinstanz ausgesprochenes fünfmonatiges Fahrverbot bestätigte (LG Osnabrück, Urteil vom 17.08.2023, Az.: 5 NBs 59/23).
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Der Betroffene war wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter aufgefallen. Das Amtsgericht hatte jedoch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und dem Mann stattdessen ein Fahrverbot von fünf Monaten auferlegt. Hinzu kam eine Geldstrafe.
Entzug der Fahrerlaubnis ist der Regelfall
Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, scheiterte jedoch. Das LG stellte zwar klar, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt um den Regelfall handele. Ausnahmen hiervon seien jedoch möglich und durch eine Gesamtschau zu ermitteln, wobei höchstrichterlich an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt würden.
Gut begründete Ausnahmen vom Regelfall sind möglich
Der Angeklagte des konkreten Falls hatte Glück, denn das Gericht gestand bei ihm eine solche Ausnahme zu. Das hing zum einen damit zusammen, dass der Angeklagte nur eine äußerst kurze Strecke von rund 150 Metern mit dem E-Scooter hatte fahren wollen. Außerdem hatte er sein Verhalten bereut, sich dafür entschuldigt und seinen Worten Taten folgen lassen. Insbesondere wertete das Gericht positiv, dass der Angeklagte an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit einem medizinischen Gutachten nachgewiesen habe, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken hatte.
Seminarbesuch erweist sich als hilfreich
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Geldstrafe sowie das fünfmonatige Fahrverbot für angemessen. Der Angeklagte war aus Sicht des Gerichts mittlerweile wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Das genügte, um von einer Ausnahme des Regelfalls auszugehen zu können.
Christian Demuth, Düsseldorf
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