Die Annahme einer unbewussten Drogeneinnahme erfordert ein sehr schlüssiges und glaubhaftes Vorbringen
Gibt es Probleme mit Drogen, taucht immer wieder gerne das Argument auf, sie unbewusst aufgenommen zu haben, etwa durch das Verwechseln eines Getränks. So konnte auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in einem Verfahren klarstellen, dass in solchen Fällen ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden muss, um einen solchen Geschehensablauf als möglich erscheinen zu lassen und eine Nachprüfung einzuleiten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022, Az.: 3 M 88/22)
Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis hat Bestand
Das OVG verwarf die Beschwerde eines Antragstellers gegen die von der Vorinstanz angeordnete sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Metamphetamine, die bei ihm nachgewiesen worden waren, müssten einer verunreinigten Probe entstammen, da die Analyse einer Haarprobe durch das rechtsmedizinische Institut zeige, dass er in den vergangenen sechs Monaten nicht freiwillig oder vorsätzlich Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Und auch, wenn man annehme, dass er die Methamphetamine im Laufe seines Arbeitstages als Aushilfskraft bei einem Schausteller versehentlich zu sich genommen habe, habe sich nicht die vom Gesetzgeber angenommene Gefährlichkeit des Handelns für den Straßenverkehr realisiert.
Kein plausibler Grund für das Unterschieben von Drogen
Das OVG stellte klar, dass nicht von einem Erfolg des Widerspruchs und einer Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung auszugehen ist. Dafür sei das Vorbringen des Antragstellers zu unsubstantiiert. So gab es aus Sicht des Gerichtes keinen plausiblen Grund dafür, dass ihm einer der Arbeitskollegen während des gemeinsamen Arbeitstages gezielt Metamphetamine, die er selbst gekauft habe, hätte unterschieben sollen. Auch eine Verwechslung von Getränken erschien dem Gericht nicht plausibel. Dann hätte schon das gleiche Getränk im gleichen Behälter nebeneinanderstehen müssen. Laut Einlassung des Antragstellers hatte er sein Getränk selbst mitgebracht, sodass die Getränke also nicht einheitlich vom Schausteller gestellt worden waren. Hinzu kam, dass der Antragsteller die Namen der anderen Aushilfskräfte nicht nennen konnte. Insoweit fehlten dem OVG Erläuterungen, warum der Antragsteller die Namen der anderen Mitarbeiter nicht von dem mit ihm befreundeten Schausteller erfahren konnte.
Drogenscreening kein Beleg für unbewusste Drogeneinnahme
Zum zeitlich sechs Monate nach dem kritischen Tag absolvierten Drogenscreening attestierte das OVG, das dieses nicht darauf schließen lassen, dass die Drogeneinnahme sechs Monate zuvor auf eine unbewusste Drogeneinnahme zurückzuführen sein oder es sich um eine verunreinigte Probe handeln müsse. Außerdem stehe die sechsmonatige Drogenabstinenz der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. So sei, um die Fahreignung wieder zu erlangen, der Nachweis eines einjährigen Abstinenzzeitraums erforderlich.
Christian Demuth, Düsseldorf
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