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Gericht stuft eine angeblich versehentliche Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen als nicht glaubhaft ein

Tennisball-große Pralinen mit Schnaps: nicht unbedingt ein bekannter Anblick in Pralinen-Auslagen. Foto: iStock.com/tupungato

Sie tauchen immer wieder mal als Argument auf, wenn es um Fahrten in alkoholisiertem Zustand geht: die Schnaps-Pralinen. Wirklich glaubwürdig ist die Berufung auf eine davon unbemerkt herbeigeführte Fahruntüchtigkeit allerdings nicht, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main zeigt. Dieses hat die Argumentation des Angeklagten, seine Fahruntüchtikeit basiere auf dem Genuss von Schnaps-Pralinen, deren alkoholischen Inhalt er noch nicht einmal bemerkt habe, als nicht glaubhaft einegestuft (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, Azi.: 907 Cs 515 Js 19563/24).

1,32 Promillie Blutalkoholkonzentration

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens mit seinen Pkw unterwegs gewesen. Die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 1,32 ‰. Ein Alkoholwert, der ihn daran hinderte, sein Fahrzeug im Straßenverkehr noch mit der erforderlichen Sicherheit führen zu können. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf genommen.

Angeblich tischtennisball-große Pralinen mit Vodka-Füllung verzehrt

Das Amtsgericht belegte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Angeklagte hatte angegeben, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Er habe von einem unbekannten Pärchen einen Beutel mit annähernd tischtennisball-großen, vermutlich mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen. Von diesen habe er acht oder neun Stück gegessen. Dass diese Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er beim Verzehr nicht bemerkt.

Größe der Pralinen und erforderlichen Alkoholgehalt wecken Zweifel

Diese Angaben hielt das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht glaubhaft. Nach Einschätzung der Sachverständigen hätte der Angeklagte zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ ca. 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60 %) trinken müssen. Dies entspräche mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chéri“. Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen „Shot“, eines 40 %igen alkoholischen Getränks enthalten müssen.

Nicht glaubhafte Schutzbehauptung

Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als „Praline“ bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge „absolut fernliegend“, dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle. Bei seiner Argumentation handele sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung, so das Gericht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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