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Fahrerlaubnisentzug nach ärztlich verordnetem Amphetaminkonsum bestätigt

Vom Arzt verordnete amphetaminhaltige Medikamente sind kein Freibrief zur Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss. Foto: danilo.alvesd auf Unsplash

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat den Eilantrag eines Autofahrers abwiesen, der sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis gewehrt hatte, da ihm ein amphetaminhaltiges Medikament ärztlich verordnet worden war. Der Mann hatte bei einer Polizeikontrolle drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt, und der toxikologischer Befund hatte den Konsum von Amphetamin nachgewiesen (VG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2022, Az.: 4 L 455/22.KO)

Amphetamin ist eine im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten harten Droge. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht bereits ein einmaliger Konsum dieser Substanz aus, um die Fahreignung dauerhaft zu verneinen. Anders als bei Cannabis ist hier keine Differenzierung zwischen regelmäßigem oder gelegentlichem Konsum vorgesehen.

Zweifel an korrektem Umgang mit Medikament

Der Antragsteller verwies auf das verschreibungspflichtige Medikament „Elvanse“, das Amphetamin enthält und etwa bei ADHS zum Einsatz kommt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreichend belegt, warum das Medikament verordnet wurde und ob es korrekt eingenommen wird. Hinzu kam, dass die Polizei bei einer Kontrolle deutliche Ausfallerscheinungen wie Zittern, Unruhe und erweiterte Pupillen dokumentierte. Damit war aus Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene unter Einfluss der Substanz ein Fahrzeug geführt hatte. Möglicherweise hatte er sich nicht an die ärztlich verordnete Dosis gehalten. Oder die Verordnung hatte nicht sichergestellt, dass die Einnahme des amphetaminhaltigen Medikaments zu Ausfallerscheinungen führen kann, welche die Gefahr der Teilnahme am  Straßenverkehr durch den Antragsteller begründen.

Sicherheit im Straßenverkehr hat Vorrang

Die Richter betonten, dass Amphetamin eine stark stimulierende Wirkung habe und zu Fehleinschätzungen über die eigene Leistungsfähigkeit führen könne. Gerade weil dadurch die Gefahr plötzlicher Leistungseinbrüche bestehe, sei das Risiko im Straßenverkehr erheblich. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht keine Möglichkeit, dem Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis stattzugeben. Der Mann muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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