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OLG Düsseldorf bestätigt Fahrverbot trotz paralleler Fahrerlaubnisentziehung

Wer unter Cannabis-Einfluss gefahren ist, muss sowohl mit einem Fahrverbot als auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Foto: Louis Hansel auf Unsplash

 Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine Rechtsbeschwerde gegen ein Fahrverbot wegen Cannabis-Konsums abgelehnt. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dass zuvor aufgrund desselben Lebenssachverhalts bereits verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen worden sei, und sah hierin eine Doppelbestrafung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022, Az.: 2 RBs 179/22).

 Sachverhalt und gerichtliche Entscheidung

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass das Fahrverbot nicht hätte verhängt werden dürfen, da ihm bereits verwaltungsrechtlich die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Juristische Bewertung der Doppelmaßnahme

Die kritisierte Doppelbestrafung liegt laut OLG Düsseldorf nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr, keine Sanktion für das Fehlverhalten. Das Fahrverbot im Bußgeldverfahren verfolge hingegen sanktionsrechtliche Zwecke und diene auch der Dokumentation im Fahreignungsregister.

Das Gericht verweist darauf, dass eine solche Doppelwirkung rechtlich zulässig und üblich ist, auch wenn eine Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde. Dies sichert eine konsequente Ahndung und präventive Wirkung bei wiederholten Verkehrsverstößen.

Bedeutung der Verfahrensmodalitäten

Das Gericht betont zudem, dass das Vorbringen der Entziehung der Fahrerlaubnis für die gerichtliche Überprüfung nicht relevant ist, sofern der Verwaltungsakt nicht im Urteil selbst erwähnt wird. Eine Aufklärungsrüge, die diesen Umstand hätte klären müssen, wurde nicht erhoben. Auch der Zeitpunkt der Entziehung und deren Rechtskraft wurde nicht ausreichend dargelegt, was die Argumentation des Betroffenen weiter schwächt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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