OVG Saarland: Fahrverbot auch für Fahrräder bei Trunkenheit rechtens
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat entschieden: Wer wiederholt stark alkoholisiert mit einem Mofa unterwegs ist, dem kann auch das Führen von Fahrrädern untersagt werden. Das Urteil bestätigt die weitreichenden Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden und wirft grundsätzliche Fragen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen (OVG des Saarlandes, Urtiel vom 23.05.2025, Az.: 1 A 176/23).
Wiederholte Trunkenheitsfahrten führten zur Totalsperre
Der Fall eines mehrfach alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmers aus dem Saarland zeigt die Konsequenzen hartnäckigen Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Bereits 2014 war dem Kläger nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,75 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden. Doch damit nicht genug: 2017 wurde er erneut mit 1,71 Promille auf einem Kleinkraftrad erwischt – ohne gültige Fahrerlaubnis.
Den Höhepunkt bildete ein Vorfall im Juli 2019, bei dem der Mann mit 1,83 Promille auf einem Mofa unterwegs war und dabei die Kontrolle verlor. Er stürzte samt Sozia. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU). Als der Betroffene dies verweigerte, untersagte ihm der Landkreis Saarlouis im November 2020 das Führen sämtlicher fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – einschließlich Fahrrädern.
Der Kläger wehrte sich gerichtlich und argumentierte, ein Fahrrad sei weit weniger gefährlich als motorisierte Fahrzeuge. Die Untersagung sei unverhältnismäßig und bedrohe seine berufliche Existenz, da er auf das Fahrrad für den Arbeitsweg angewiesen sei.
Rechtliche Grundlagen auf dem Prüfstand
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht die Frage, ob § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruht. Diese Vorschrift ermöglicht es Behörden, auch das Führen nicht erlaubnispflichtiger Fahrzeuge zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet erweist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2020 erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage geäußert. Im Gegensatz zu den detaillierten Regelungen für Kraftfahrzeuge fehle es an einer vergleichbaren Regelungsdichte für erlaubnisfreie Fahrzeuge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte § 3 FeV im April 2023 sogar für verfassungswidrig.
Das saarländische Oberverwaltungsgericht kommt nun zu einem anderen Ergebnis. Die Richter argumentieren, dass der Eignungsbegriff durch den Zweck der Gefahrenabwehr und den historischen Kontext der Regelung hinreichend konkretisiert sei. Bereits die Vorgängervorschrift in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung habe die Teilnahme am Verkehr "unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke" als Ungeeignetheitsmerkmal genannt.
Alkoholmissbrauch kennt keine Fahrzeuggrenzen
Das Gericht betont in seiner Begründung die erhebliche Gefahr, die auch von betrunkenen Fahrern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgeht. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr weise nach dem Stand der Alkoholforschung auf "deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten" hin. Dies berge ein erhöhtes Gefahrenpotential – unabhängig vom verwendeten Fahrzeug.
"Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar", zitiert das Gericht das Bundesverwaltungsgericht. Verkehrsunfälle mit betrunkenen Radfahrern könnten "schwerwiegende Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer" haben. Insbesondere könnten andere Verkehrsteilnehmer durch die unvorhersehbare Fahrweise zu riskanten Ausweichmanövern gezwungen werden.
Das Gericht weist auch darauf hin, dass eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad häufig Zweifel an der gesamten Verkehrstauglichkeit einer Person aufwerfe. Wer mit 1,6 Promille noch Rad fahre, dem fehle offenbar die Fähigkeit, "die eigene Alkoholisierung und das daraus folgende Verkehrsrisiko realistisch einzuschätzen."
Verhältnismäßigkeit im Spannungsfeld der Interessen
Der Kläger hatte vorgebracht, dass ein Fahrrad aufgrund geringerer Geschwindigkeit und fehlender Motorisierung deutlich weniger gefährlich sei als ein Mofa. Die unterschiedliche Gefährlichkeit müsse zu einer differenzierten rechtlichen Behandlung führen.
Das Gericht räumt ein, dass das Verbot, erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, einen "erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheitssphäre" darstelle. Gerade im ländlichen Raum könne dem Fahrrad eine "Schlüsselrolle als Verkehrsmittel" zukommen. Dennoch sei die Maßnahme angesichts der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig.
Entscheidend sei im vorliegenden Fall die besondere Vorgeschichte: Der Kläger war seit 2013 dreimal mit Blutalkoholwerten deutlich über 1,6 Promille aufgefallen. Die Zahl dieser Vorfälle zeige eine "Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, in übermäßig alkoholisiertem Zustand von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen."
Erschwerend kam hinzu, dass der Mann im Dezember 2021 – nach Erlass der Untersagungsverfügung – erneut mit 1,66 Promille und unter Amphetamineinfluss auf einem Motorroller erwischt wurde. Dies wertete das Gericht als Beleg dafür, dass von einer "gefestigten Änderung des Trinkverhaltens" keine Rede sein könne.
Grundsatzfragen für das Bundesverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die spannende Rechtsfrage für die obersten Verwaltungsrichter ist letzlich, ob § 3 FeV tatsächlich auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruht und eine verhältnismäßige Rechtsgrundlage darstellt.
Die OVG-Entscheidung hat weitreichende Bedeutung. Bundesweit werden immer wieder ähnliche Fälle verhandelt, bei denen die Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Während das saarländische Oberverwaltungsgericht und mehrere andere Gerichte die Regelung für verfassungsgemäß halten, haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhebliche Bedenken geäußert.
Für Betroffene hat ein solches Fahrverbot gravierende Folgen. Es beschränkt sie auf öffentliche Verkehrsmittel, die nicht überall verfügbar und mit Kosten verbunden sind. Die Mobilität kann erheblich eingeschränkt werden, was sich auf Beruf und Privatleben auswirkt. Allerdings betont das OVG auch: Das Verbot gilt nicht "auf ewig". Bei Wegfall der Voraussetzungen – also nach nachgewiesener Wiedererlangung der Eignung – besteht ein Anspruch auf Aufhebung der Untersagung. Hierzu kann die Behörde die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens verlangen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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