Cannabis-Teillegalisierung schützt nicht vor alten Bußgeldern im Straßenverkehr

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hat in einem Beschluss klargestellt, dass die Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland keinen Einfluss auf bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss hat. Ein Betroffener hatte versucht, seinen Bußgeldbescheid nachträglich aufheben zu lassen – ohne Erfolg (AG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2026, Az.: 31 OWi 5287/25).
Kein Anspruch auf Aufhebung des Bußgeldbescheids
Der Betroffene hatte beantragt, den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid nach § 24a StVG in der alten Fassung zumindest teilweise aufzuheben und im Fahreignungsregister einen Vermerk einzutragen, wonach die damalige Tat nach heutigem Recht keinen Verstoß mehr darstellen würde. Das Gericht wies diesen Antrag zurück. Als Grundlage für einen solchen Anspruch kamen weder die Übergangsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (Art. 313, 316p EGStGB) noch die §§ 40–42 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Betracht, da beide Regelwerke auf Ordnungswidrigkeiten schlicht nicht anwendbar sind.
Bußgeld war bereits vor der Gesetzesänderung bezahlt
Ein weiterer entscheidender Umstand: Die Geldbuße war bereits im Jahr 2023 und damit vor der Gesetzesänderung vollständig beglichen worden. Damit fehlte es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB, selbst wenn dieser auf Ordnungswidrigkeiten anwendbar wäre. Auch § 24a StVG selbst enthält keine Regelung, die eine rückwirkende Korrektur erlauben würde.
Keine Lücke im Gesetz, kein Platz für Analogien
Das Gericht ließ auch den Versuch scheitern, die fehlende ausdrückliche Regelung im Wege einer Analogie zu schließen. Angesichts der umfangreichen und differenzierten gesetzlichen Vorschriften sei eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar – eine Grundvoraussetzung für jede analoge Rechtsanwendung. Schließlich scheiterte auch der Hilfsantrag auf den begehrten Registervermerk: Die Fahrerlaubnisverordnung (§§ 59 ff. FeV) legt abschließend fest, welche Einträge im Fahreignungsregister zulässig sind. Der gewünschte Vermerk ist dort nicht vorgesehen und kann daher schlicht nicht eingetragen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Christian Demuth, Düsseldorf
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