OLG Hamm stärkt Schutz für Cannabispatienten im Straßenverkehr

Wer medizinisches Cannabis auf ärztliche Verordnung einnimmt, kann sich auch dann auf die sogenannte Medikamentenklausel berufen, wenn Arzt und Patient zuvor keinen persönlichen Kontakt hatten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts Hattingen aufgehoben. Entscheidend bleibt jedoch, dass das Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026, Az.: 5 ORbs 87/26).
Keine automatische Unwirksamkeit bei Videosprechstunde
Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer nach einem Unfall mit 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum zu 500 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte die Berufung auf ein Privatrezept für medizinisches Cannabis abgelehnt, weil der Patient mit dem in Bayern ansässigen Arzt lediglich per Videotelefonat gesprochen hatte.
Das OLG Hamm hält diesen Ansatz für zu weitgehend. Zwar müsse die Ausnahmeregelung des § 24a Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz wegen ihres Missbrauchspotenzials eng ausgelegt werden. Pauschale Online-Rezepte ohne echte medizinische Prüfung reichten nicht aus. Allein der fehlende persönliche Arztkontakt führe aber nicht dazu, dass sich ein Patient im Bußgeldverfahren nicht auf eine ärztliche Verschreibung berufen könne.
Verantwortung liegt zunächst beim Arzt
Nach Auffassung des Senats obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Anamnese, Indikationsstellung und Verschreibung grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Patienten dürften sich normalerweise darauf verlassen, dass eine ausgestellte Verordnung den Regeln ärztlicher Kunst entspricht, sofern sie keine konkreten Hinweise auf Unregelmäßigkeiten hätten.
Der Beschluss bedeutet allerdings keinen Freibrief für Cannabis am Steuer. Das Amtsgericht muss nun erneut prüfen, ob der Betroffene das verordnete Cannabis tatsächlich bestimmungsgemäß eingenommen hatte. Eine Verordnung muss sich auf einen konkreten Krankheitsfall beziehen und darf nicht pauschal oder generalklauselartig erteilt sein.
Fahruntüchtigkeit kann strafbar bleiben
Auch bei wirksamer medizinischer Verordnung kann eine Fahrt strafrechtliche Folgen haben. Die Medikamentenklausel schützt nur vor dem speziellen Bußgeldtatbestand wegen des THC-Grenzwerts, nicht jedoch vor einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch. Bestehen Anzeichen für Fahruntüchtigkeit, etwa aufgrund auffälliger Fahrfehler oder eines Unfalls, kann das Verfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Im konkreten Fall verwies das OLG dabei auf den Vorfahrtsverstoß bei trockener Fahrbahn, Tempo 30 und übersichtlicher Verkehrslage.
Christian Demuth, Düsseldorf
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