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Auch ein Drogen- und Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs kann mangelnde Fahreignung begründen

Auch, wer nicht aktiv am Verkehr teilnimmt, gefährdet beim Mischkonsum von Drogen und Alkohol seine Fahrerlaubnis.Foto: 24K-Production - stock.adobe.com

Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol macht sich für Führerscheininhaber nicht gut. Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zufolge kann ein solcher Mischkonsum sogar dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründen, wenn er nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt (Urteil vom 14.11.201, Az.: 3 C 32.12).

Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, weil ein fachärztliches Gutachten ergeben hatte, dass der Mann gelegentlich Cannabis konsumierte und die auch in Kombination mit Alkohol tat. Gegen diese Entscheidung hatte der Mann den Klageweg beschritten. Sein Argument: Ein mangelnde Fahreignung können nur dann angenommen werden, wenn es beim Betroffenen Besonderheiten gäbe, die befürchten ließen, er können im Falle eines Mischkonsums nicht mehr zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen. Solche Besonderheiten sah der Kläger bei sich selbst nicht vorliegen.

Bedeutung der verstärkten Rauschwirkung

Dem maß das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Bedeutung bei. Der verstärkten Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol und er daraus resultierenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit habe der Verordnungsgeber unabhängig davon Rechnung tragen dürfen, ob die Bereitschaft des Mischkonsumenten, nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurückstehe.

Warnung vor den Folgen für Fahrerlaubnisinhaber

Christian Demuth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus Düsseldorf, der vor allem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist, stellt klar: „Konsumenten, die Cannabis und Alkohol zusammen zu sich nehmen, müssen sich bewusst sein, dass ihre Fahrerlaubnis extrem gefährdet ist – auch wenn sie nicht gerade aktiv am Verkehr teilnehmen.“

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht 

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Christian Demuth
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