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Hohe Anforderungen an Drogenkonsumenten vor Antritt einer Autofahrt

Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots nach einer Drogenfahrt ist als erzieherisches Mittel nicht geeignet, wenn gut zwei Jahre zwischen der Tat und der erstinstanzlichen Entscheidung liegen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden und ein entsprechendes Fahrverbot aufgehoben. Zugleich hat das Gericht sehr genau beschrieben, welche Anforderung an einen Fahrer, der Cannabis konsumiert hat, vor Antritt einer Fahrt zu stellen sind (Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 1SsBs 51/13).

Danach darf sich ein Konsument von Cannabis erst dann ans Steuer setzen und am Straßenverkehr teilnehmen, wenn er sicherstellen kann, dass er den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr erreicht. Dieser sogenannte analytische Grenzwert des Wirkstoffs Tetrahydrocannbinol (THC) gibt vor, ab wann eine Fahrt nach dem Konsum von Cannabis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Das Gericht betont, dass sich ein Cannabis-Konsument schon alleine aufgrund der bislang nicht anerkannten sozialen Adäquanz seines Drogenkonsums veranlasst sehen muss, alles ihm Mögliche zu tun, damit er als objektiv unter der Wirkung von Drogen Stehender keine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt.

Dem Gericht zufolge hat sich der Kraftfahrer daher Gewissheit darüber zu verschaffen, wie lange die Wirkung der von ihm eingenommenen Droge dauern kann, sodass er das Erreichen des Grenzwertes bei Fahrantritt ausschließen kann. Diese Prüfungs- und Erkundigungspflicht sei ohne weiteres zumutbar, heißt es in dem Beschluss. Neben kostengünstigen seriösen Informationsquellen im Internet könne und müsse er zur Not einen fachkundigen Apotheker oder Mediziner befragen.

Da die Frage, ob der THC-Grenzwert überschritten ist, damit letztlich auf einer Selbsteinschätzung beruht, ist die Grenze zum drogenbedingten Fahrverbot schnell überschritten. Hierzu stellt das Gericht fest, dass zumindest unbewusst fahrlässig handelt, wer ein Kraftfahrzeug nach vorangegangenem bewusstem Konsum von Cannabisprodukten führt und sich überhaupt keine Gedanken über seine Fahrtauglichkeit macht. Bewusst fahrlässig handelt dementsprechend derjenige, der sich Gedanken macht und pflichtwidrig darauf vertraut, den Grenzwert nicht zu erreichen.

Zu Gunsten des Betroffenen kann dem Beschluss zufolge eine richterliche Bewertung nur ausfallen, wenn sich aus dem belegbaren Vorbringen des Betroffenen ergibt, dass er zuverlässige Erkundigungen eingeholt und sich an die erteilten Empfehlungen gehalten hat, die Messwerte dem jedoch entgegenstehen. Dann müsse sich das Gericht detailliert mit dem Tatverlauf auseinandersetzen und im Zweifel von fehlender Fahrlässigkeit ausgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es reale Anhaltspunkte für das Vorbringen des Betroffenen gibt. Ohne solche braucht der Richter einen solchen Sachverhalt nicht zu Gunsten des Betroffenen zu unterstellen.

Damit ist in der Regel immer davon auszugehen, dass der Betroffene ein Fahrzeug unter der Wirkung von THC fahrlässig geführt hat, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum am Ende der Fahrt erreicht ist.

Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, der als Fachanwalt für Strafrecht vor allem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist, stellt klar: „Wer kein Fahrverbot riskieren will, weil er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt ausreichend warten – im Zweifel mehrere Tage.“
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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