Genußvoller Weinstraßentag: Radfahrverbot und Führerschein weg
Eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille ist definitiv zu viel – auch auf dem Fahrrad. Und so endete ein ganztätiger Ausflug zum Ludwigshafener Weinstraßentag für einen Radfahrer mit dem Entzug des Führerscheins und einem Radfahrverbot. Sein Versuch, sich mit einem Eilantrag gegen die Maßnahmen zu wehren, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 01.12.2014, Az.: 3 L 941/14.NW).
Zusammenstoß mit anderem Fahrradfahrer
Aufgefallen war der Radfahrer als er zusammen mit Bekannten auf dem Heimweg vom Weinstraßentag war. Er geriet mit einem anderen Fahrradfahrer, der in die gleiche Richtung fuhr, aneinander. Beide Fahrer stürzten und verletzten sich. Die von Passanten gerufene Polizei stellte fest, dass beide Radfahrer eine deutlich verwaschene Aussprache hatten und fortlaufend daran scheiterten, das Gleichgewicht zu halten.
Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung
Beim Antragsteller ergab die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Daraufhin erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gegen Zahlung von 500 € eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin an, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen habe. Da er dieses nicht fristgerecht vorlegte, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von Fahrrädern.
Ab 1,6 Promille kann ein medizinisch-psyhchologisches Gutachten angefordert werden
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht bestätigte. Der Antragsteller hatte zwar vorgebracht, dass sich der Unfall nicht beim Führen eines Fahrrades ereignet hatte. Vielmehr hätten die beiden verunfallten Fahrer zunächst eine Rast gemacht und die Räder danach geschoben. Dies ließ das Verwaltungsgericht jedoch nicht gelten. Es stellte klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen kann, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Dies sei im konkreten Fall ausweislich des Polizeiberichtes der Fall gewesen. Der Antragsteller habe den Beamten gegenüber bei der Unfallaufnahme keine anderen Angaben gemacht.
Außerdem berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren gegen eine Geldauflage eingestellt worden war. Eine Einstellung setze das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus, betonte das Gericht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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