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Einmaliger Konsum einer Kräutermischung mit harten Drogen kostet die Fahrerlaubnis

Bei harten Drogen gibt es keinen Spielraum. Foto: Monstar Studio - stock.adobe.com

Auf die Menge kommt es nicht an: Wer Wirkstoffe konsumiert, die in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sogenannte harte Drogen aufgenommen sind, kann seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem Fall bestätigt, in dem der Antragsteller nur ein Mal eine Kräutermischung konsumiert hatte, in der nachgewiesenermaßen ein Wirkstoff enthalten war, der in der betreffenden Anlage als harte Droge geführt wird (Beschluss vom 31.03.2015, Az.: 1 L 669/15.TR).

Geringe Menge eines als harte Droge eingestuften Stoffes entdeckt

Der Antragsteller war in eine Fahrzeugkontrolle geraten. Wegen seines auffälligen Verhaltens war ihm eine Blutprobe entnommen worden, über die nachgewiesen werden konnte, dass er synthetische Cannabinoide wie z.B.: JWH-210 zu sich genommen hatte. Dieses Cannabinoid hat etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC und wird deswegen als harte Droge in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz geführt. Obwohl beim Antragsteller nur eine geringe Menge dieses Stoffs nachgewiesen werden konnte, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Einmalige Einnahme reicht unabhängig von Konzentration aus

Zu Recht, wie das VG Trier entschied. Die Richter verwiesen darauf, dass die gesetzlichen Regelungen die Fahreignung bereits bei einer einmaligen Einnahme und unabhängig von der Betäubungsmittelkonzentration ausschließen. Die sogenannten harten Drogen seien wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Außerdem wisse der Konsument bei synthetischen Drogen nicht, welche Substanzen er in welcher Zusammensetzung und Konzentration zu sich nehme. Vor diesem Hintergrund verneinte das Gericht eine Vergleichbarkeit mit dem Cannabiswirkstoff THC.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht


 

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