Hohe THC-Werte durch Hanföl, Hanfmet und Müsliriegel gehören in die Welt der Schutzbehauptungen
Wenn anlässlich einer Verkehrskontrolle hohe Werte des Stoffes Tetrahydrocanmabinol (THC) festgestellt werden, ist es wenig erfolgversprechend, diese Werte mit dem Konsum von Hanföl, Hanfmet, Müsliriegeln und anderen hanfhaltigen Produkten zu erklären. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen, bei der es um den sofortigen Entzug einer Fahrerlaubnis ging. Der Antragsteller wollte sich hiergegen wehren, indem er argumentierte, der relativ hohe THC-Wert stamme vom Konsum solcher Produkte sowie dem Passivkonsum von Cannabis. So kifften die Freunde seiner Kinder, mit denen er zusammenlebe, wodurch er selbst indirekt den Stoffen ausgesetzt sei (Beschluss vom 30.03.2015, Az.: 1 B 43/15).
Öffentliches Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt
Das VG verwies die gesamte Argumentation des Antragstellers ins Reich der Schutzbehauptungen und beließ es bei sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht machte deutlich, dass in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit das private Interesse des Antragstellers überwiegt.
Die Blutprobe anlässlich der Verkehrskontrolle hatte Werte von 2,7 ng/ml THC sowie 14,7 ng/ml des Cannabis-Abbauproduktes THC-Carbonsäure (THC-COOH) ergeben. Das war im April 2014. Im August 2014 ergab eine von der Fahrerlaubnisbehörde veranlasste Untersuchung zum Cannabiskonsum des Antragstellers Werte von 4,2 ng/ml THC-COOH in der Blutprobe bzw. von 17 ng/ml in der Urinprobe.
Werte nicht auf Passivkonsum oder Konsum von Hanfprodukten zurückzuführen
Das Gericht hielt es medizinisch für ausgeschlossen, dass diese Laborwerte auf einen Konsum von Hanfprodukten oder den Passivkonsum von Cannabis zurückzuführen sein könnten. Es bemängelte insoweit auch den nicht substanziierten Vortrag des Antragstellers, der den behaupteten Konsum weder durch Informationen noch durch Kaufbelege untermauern konnte.
Zweimaliger Konsum genügte für die Annahme gelegentlichen Konsums
Aus den nicht durch Passivkonsum oder Hanfprodukte zu erklärenden Laborwerten schloss das Gericht, dass der Antragsteller zumindest im April 2014 und im August 2014 Cannabis konsumiert hatte. Dieser zweimalige Konsum genügte dem Gericht, um einen gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen. Und ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Insofern war die sofortige Einziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht des VG Göttingen zu Recht erfolgt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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