Cannabis und Fahrerlaubnis – das sind zwei Punkte, die in Verbindung miteinander immer wieder für viel Ärger sorgen. Erneut hat jetzt ein Gericht klargestellt, dass auch schon gelegentlicher Cannabiskonsum zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits dann ohne weitere Schritte zu entziehen ist, wenn er zwar nur gelegentlicher Konsument ist, gleichwohl aber mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum am Straßenverkehr teilnimmt. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, Az.: 17/16).
Das Gericht betonte, dass die Führerscheinbehörde bei einem Grenzwert ab 1,0 ng/ml Blutserum kein amtsärztliches Gutachten mehr anzufordern braucht. Es verwies darauf, dass es sich bei diesem Wert nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts um einen sogenannten Risikogrenzwert handelt. Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse markiert dieser Grenzwert die Grenze, ab der nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrtüchtigkeit des betroffenen Fahrers durch den Cannabiskonsum beeinträchtigt ist. Ein Überschreiten dieser Grenze reicht mithin aus, um nicht mehr aktiv am Verkehrsgeschehen teilnehmen zu dürfen. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OLG nicht zu.
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799