Alkoholisierter Inlineskater wird nicht wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft
Wer in alkoholisiertem Zustand mit Inlineskates unterwegs ist und dabei auch die Fahrbahn einer Straße benutzt, kann nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft werden. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht (LG) Landshut gekommen. Es stellte klar, dass Inlineskates nicht als Fahrzeug im Sinne des StGB einzustufen sind. Damit scheiterte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Landshut, mit dem dieses den Erlass eines Strafbefehls wegen Trunkenheit im Verkehr abgelehnt hatte (LG Landshut, Beschluss vom 09.02.2016, Az.: 6 Qs 281/15).
Der Straftatbestand erfordert das Führen eines Fahzeugs
Sind Inlineskates ein Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches, oder nicht? Auf diese zentrale und in der juristischen Fachwelt umstrittene Frage reduzierte sich die Diskussion über die Anklage eines Mannes, der in alkoholisiertem Zustand mit Inlineskates die Fahrbahn einer Straße befahren hatte. Denn § 316 StGB erfordert als Tatbestandsmerkmal das Führen eines Fahrzeugs.
Das Problem: Der Begriff Fahrzeug wird weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Straßenverkehrsordnung bzw. der Straßenverkehrszulassungsordnung positiv definiert. Es finden sich nur negative Abgrenzungen. So sind zum Beispiel einwandfrei keine Fahrzeuge: Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel, soweit sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h aufweisen.
Fahrzeuge dienen üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen
In der Praxis hat sich aufgrund dieser Abgrenzungsproblematik folgende Definition für Fahrzeuge herausgebildet: Fahrzeuge sind zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke haben können (z.B. Arbeitsleistung). Auf dieser Grundlage und wegen der durch die Geschwindigkeit erhöhten Gefährlichkeit stufen einige Autoren Inlineskates als Fahrzeuge ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg ordnet sie hingegen über den Charakter der Nutzungsform als dem Fahrrad ähnlich ein und sieht sie deswegen als Fahrzeug.
Nutzung der Fahrbahn für Inlineskates untersagt
Das Landgericht Landshut hingegen stützt sich auf § 24 I 1 der Straßenverkehrsordnung, der feststellt, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge in Sinne dieser Verordnung sind. Es verweist darauf, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang besteht, während Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn ausdrücklich untersagt ist. Ausnahmsweise kann Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt werden, was, so das Landgericht, eine unnötige Regelung wäre, wenn Inlineskates als Fahrzeug die Fahrbahn benutzten müssten.
Eigentlich sind Inlineskates ein Sportgerät
Im Ergebnis stuft das Landgericht Inlineskates daher als originäre Sportgeräte ein, die auf Fahrbahn und Seitenstreifen sowie Radwegen grundsätzlich nicht erlaubt sind. Darüber hinaus verweist es darauf, dass eine Ausweitung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr zu Lasten des Täters nach den strafrechtlichen Grundregeln ohne konkrete gesetzliche Vorgabe eine unzulässige Analogie zu Ungunsten des Täters wäre.
Christian Demuth, Düsseldorf
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