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Bei einer Alkoholabhängigkeit darf auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen werden

Wer nachweislich alkoholabhängig ist, kann die Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr verlieren. Foto: Pormezz - stock.adobe.com

Eine nachgewiesene Alkoholabhängigkeit kann an sich schon die Fahrerlaubnis kosten. Die betroffene Person braucht für deren Entzug noch nicht einmal am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der nicht alkoholisiert mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen, sondern von der Polizei mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille in seiner Wohnung angetroffen worden war. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt bestätigte, dass die nach einem fachärztlichen Gutachten, das eine Alkoholabhängigkeit bescheinigt hatte, erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens war (VG Neustadt, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 L 784/16NW).

Gutachten bescheinigte Alkhoholabhängigkeit

Bei dem Mann war bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nachdem ihn die Polizei aktuell mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen hatte, forderte die Kreisverwaltung ein fachärztliches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für die Fahreignung an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, das eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Der Mann hatte eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Daraufhin entzog die Kreisverwaltung dem Mann mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Teilnahme am Straßenverkehr war nicht erforderlich 

Das Verwaltungsgericht, das im Rahmen eines Eilverfahrens über den Entzug der Fahrerlaubnis entscheiden musste, stellte klar, dass dieser zu Recht erfolgt war. Es hob hervor, dass die Fahrerlaubnisentziehung bei einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nicht voraussetzt, dass der Betroffenen auch alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Aus Sicht des Gerichts war es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter die Umstände des Falls zusammen mit weiteren Anhaltspunkten dahingehend interpretierte, dass eine manifeste Alkoholabhängigkeit vorlag.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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