Skip to main content

Bei gelegentlichem Cannabis- und zusätzlichem Alkoholkonsum ist die Fahrerlaubnis zu entziehen

Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ist riskant für die Fahrerlaubnis. Foto: Yakobchuk Olena - stock.adobe.com

Die Regeln für den Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Cannabiskonsum sind eng gefasst. So kann dieser bereits erfolgen, wenn der Betroffene zwei Mal Cannabis zu sich genommen hat und eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (VG Trier, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 1 K2124/16.TR).

An Pfeife mit Kräutermischungen gezogen

Der Kläger war bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Die erste Messung ergaben einen Atemalkoholwert von 0,8 Promille. Eine rund zwei Stunden später durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille, einen THC-Wert von 2,3 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/ml. Der Kläger führte dies darauf zurück, dass er bei einer Party vor einer Woche mehrmals an einer Pfeife mit sogenannten Kräutermischungen gezogen habe, was ihm als harmlos und zulässig dargestellt worden sei. Er habe gar nicht gewusst, dass sich in der Mischung Cannabis befunden habe. Er selbst konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich.

Mischkonsum von Alkohol und Cannabis

Gleichwohl entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörden die Fahrerlaubnis und wurde in diesem Schritt vom VG Trier bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument sei und außerdem durch den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum gegeben sei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen der Wirkstoff THC nach einem Einzelkonsum im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar ist und sich diese Spanne erst bei wiederholtem bzw. regelmäßigem Konsum auf gelegentlich über 24 Stunden verlängert. Angesichts dieser Tatsache schloss das Gericht aus, dass der einmalige Konsum vor einer Woche den Wert von 2,3 ng/ml verursacht haben konnte.

Nicht relevant, ob Cannabis aus Unkenntnis eingenommen wurde

Außerdem verwies das Gericht darauf, dass nach geltender Rechtsprechung bei einem Grenzwert der THC-Carbonsäurekonzentration von mehr als 10 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann. Der Kläger lag mit 46 ng/ml deutlich darüber. Außerdem hatte er zusätzlich Alkohol zu sich genommen. Dass er in diesen Zustand mit einem Fahrzeug als Fahrer unterwegs war, belegt dem Gericht zufolge, dass er den Konsum von Cannabis und das Fahren nicht trennen kann. Wobei es, so das Gericht, nicht relevant ist, ob Cannabis aus Unkenntnis eingenommen wurde oder nicht, da es in einem solchen Fall nicht auf vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten ankommt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960