Cannabis: Erreichen des THC-Grenzwertes genügt laut BGH für ordnungswidriges Führen eines Kraftfahrzeugs
Cannabis-Konsumenten müssen aufpassen, dass sie auf keinen Fall mit einer THC-Konzentration im Blut ein Fahrzeug führen, die den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und damit die in der Rechtsprechung bislang streitige Frage geklärt, ab wann der Tatrichter von einem objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidrigem Verhalten eines Fahrzeugführers ausgehen darf (BGH, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 StR 422/15).
Fahrer muss sicherstellen, den Grenzwert einzuhalten
Der BGH stellte klar, dass ein Kraftfahrer nach dem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, sicherzustellen, dass er kein Kraftfahrzeug führt, solange er eine den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreichende THC-Konzentration im Blut hat. Dies kann der Fahrer laut BGH durch eine Selbstprüfung, die Einholung fachkundigen Rats oder notfalls, wenn eine eindeutige Klärung der THC-Konzentration nicht erfolgen kann, dadurch erreichen, dass er von einer Fahrt Abstand nimmt.
Rückschluss auf objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten
Außerdem gab der BGH den anderen Gerichten mit auf den Weg, dass ein Tatrichter auch dann, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum erfolgt, nicht gehindert ist, alleine aus der entsprechenden THC-Konzentration auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen. Etwas anderes kann dem Gericht zufolge nur gelten, wenn Beweisanzeichen gegen ein solch sorgfaltswidriges Verhalten sprechen.
Da diese Frage bisher von den Oberlandesgerichten unterschiedlich behandelt worden war, hatte sie das Oberlandesgericht Oldenburg dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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