Längst nicht jede Behauptung zum Drogenkonsum schützt vor einem Entzug der Fahrerlaubnis
Manche Geschichten, die Gerichte im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Entzug der Fahrerlaubnis zu hören bekommen, klingen kurios. So billigte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einem Mann keinen vorläufigen Rechtsschutz zu, der trotz eines Amphetaminwertes von 450 ng/ml behauptet hatte, nie bewusst Drogen genommen zu haben. Sein Argument, zufällig ein Getränk konsumiert zu haben, das sein an Krebs erkrankter Bruder zur Schmerzlinderung zubereitet hatte, schien dem Gericht dann doch etwas zu abwegig (VG Neustadt, Beschluss vom 22.Juni 2016, Az.: 1 L 405/16.NW).
Toxikologisches Gutachten bestätigt Amphetaminaufnahme
Der Antragsteller war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Die Blutprobe hatte einen Amphetaminwert von 450 ng/ml ergeben, das toxikologische Gutachten damit die Aufnahme von Amphetamin bestätigt. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Denn bereits ein einmaliger Konsum dieser sogenannten harten Droge führt nach der Fahrerlaubnisverordnung dazu, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein.
Angeblich zufällig das Getränk seines Bruders getrunken
Der Antragsteller argumentierte, er nehme niemals Drogen und habe es auch zum fraglichen Zeitpunkt nicht getan. Allerdings habe sein an Krebs erkrankter Bruder, mit dem er bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, Getränke mit Amphetaminen gemischt, um seine Schmerzen zu lindern. Offensichtlich habe er zufällig noch ein solches Getränk seines Bruders konsumiert.
Unglaubhafte Schutzbehauptung
Für das Gericht war das eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenig glaubhaft schien insbesondere, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders noch Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen haben wollte, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetaminen versetzt worden war. Weder konnte sich die Richter vorstellen, dass eine bereits geöffnete Flasche noch im Haushalt vorhanden gewesen sein soll, noch konnten sie sich vorstellen, dass eine drei Monate alte – geöffnete - Cola noch genießbar gewesen sein soll. Hinzu kam, dass der Arzt bei der Blutentnahme fluoreszierende Anhaftungen in der Nase festgestellt hatte und der Antragsteller, der angeblich niemals Drogen nahm, nicht erläutern konnte, wie sich diese erklären.
Christian Demuth, Düsseldorf
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