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Berufung auf Appetitzügler funktioniert bei Amphetamin-Nachweis nicht als Ausrede

Appetitzügler einzusetzen, um sich wach zu halten, kann einen Missbrauch bedeuten. Foto: BalanceFormCreative - stock.adobe.com

Amphetamine zählen zu den harten Drogen, deren Nachweis alleine schon ausreicht, einen Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr einzustufen. Da hilft es auch nicht, sich auf die Einnahme aller möglichen Medikamente zu berufen, um die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. So scheiterte auch ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, der behauptet hatte, er habe einmalig und ohne entsprechendes Rezept den verschreibungspflichtigen Appetitzügler „Tenuate retard“ eingenommen. Sein Ziel war, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu können (VG Neustadt, Beschluss vom 20.06.2017; Az.: 1 L 636/17.NW).

Behauptete Medikamenteinnahme konnte Amphetamin-Nachweis nicht erklären

Nachdem Amphetamin im Blut des Mannes festgestellt worden war, hatte er zunächst angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Die Fahrerlaubnisbehörde ging insoweit jedoch von einer Schutzbehauptung aus, hatte ein Toxikologe doch klargestellt, dass die Einnahme solcher Mittel den Nachweis von Amphetamin nicht erklären kann. Sie ordnete den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis an.

Argumentation um einen verschreibungspflichtigen Appetitzügler erweitert

Hiergegen wehrte sich der Mann im Eilverfahren und brachte vor, über die bisherigen Angaben hinaus einmalig auch den verschreibungspflichtigen Appetitzügler „Tenuate retard“ eingenommen zu haben, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wachzuhalten. Aus seiner Sicht war der Entzug der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund nicht verhältnismäßig und er hätte zunächst aufgefordert werden müssen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Gericht sah Schutzbehauptung und Zweckentfremdung eines psychoaktiven Mittels

Das Verwaltungsgericht stufte dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung ein und attestierte dem Antragsteller, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen. Dafür sprach aus Sicht des Gerichts unter anderem auch, dass der Mann mit seinem Vorbringen offenbart hatte, ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereiches zweckentfremdet zu haben, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Dies, so das Gericht, könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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