Versuchter Kokainkonsum reicht nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis aus
Dass Kokainkonsum und Fahrerlaubnis nicht gut zueinander passen, ist hinlänglich bekannt. In der Regel entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung, wenn sie Kenntnis von einem Kokainkonsum des Fahrerlaubnisinhabers erhält. Ob für eine solche Maßnahme allerdings schon ein Versuch des Kokainkonsums ausreicht, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg beschäftigt. Im konkreten Fall entschied es, dass die vorliegenden Fakten nicht für einen Entzug der Fahrerlaubnis ausreichten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2017, Az.: 12 ME 77/17).
Kokain fiel vor der Einnahme zu Boden
Der Betroffene war zusammen mit zwei anderen Personen von Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes erwischt worden, als sie zusammenstanden und ein Smartphone mit drei Linien Kokain zwischen sich hielten. Allerdings fiel das Pulver auf den Boden, noch ehe es zu einer Einnahme kommen konnte. Zudem ließ sich später nicht mehr rekonstruieren, welche der drei Personen das Smartphone in der Hand gehalten hatte.
Die Fahrerlaubnisbehörde vertrat die Auffassung, die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs stehe auch dann fest, wenn eine geplante Drogeneinnahme nur aufgrund des Einwirkens Dritter im Versuchsstadium stecken bleibe. Sie ordnete den Entzug der Fahrerlaubnis und die sofortige Vollziehung an.
Versuch ist keine Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis
Das OVG stellte allerdings klar, dass die einschlägigen Vorschriften und Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung den Versuch nicht als Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nennen – unabhängig davon, ob der vermeintliche Versuch am Eingreifen Dritter scheitert oder der betroffenen Kraftfahrer selbst von Versuch zurückgetreten ist. Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass noch nicht einmal geklärt werden konnte, wer das Smartphone mit den Kokain-Linien in der Hand gehalten hatte. Insofern stellte sich für das Gericht die Frage, ob überhaupt von einem Versuch oder nur von einer Vorbereitungshandlung auszugehen war.
Besitz von Konkain hätte für ärztliches Gutachen ausgereicht
Letztlich war die Anordnung zum Entzug der Fahrerlaubnis aus Sicht des OVG auf einer nicht ausreichenden Grundlage ergangen. Wobei das Gericht die Fahrerlaubnisbehörde zugleich auf ein Versäumnis hinwies. Der Betroffene hatte nämlich Kokain bei sich, weswegen auch wegen Kokainbesitzes ein Strafbefehlt gegen ihn ergangen war. Dies hätte aus Sicht des Gerichtes Anlass für die Fahrerlaubnisbehörde sein können, von dem Eigenbesitz auf einen Eigenkonsum des Betroffenen zu schließen. Und das wiederum wäre ausreichend Anlass gewesen, durch die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung der Frage nachzugehen, ober der Antragsteller selbst Kokain einnimmt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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