Segway: Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille
Segways sind längst keine Seltenheit mehr im Straßenbild. Ihre besondere Bauart macht sie insbesondere für touristische Angebote, aber auch für Privatpersonen interessant. Die Bauart ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei einem Segway um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt, der Trunkenheit im Verkehr unter Strafe stellt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Mannes klargestellt, der Segway fahrend mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,5 Promille erwischt worden war (OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016, Az.: 1 Rev 76/16).
Fahrt trotz absoluter Fahruntüchtigkeit
Der Angeklagte war mit seinem Segway unterwegs, obwohl er wusste, dass er wegen zuvor konsumierten Alkohols absolut fahruntüchtig war. Die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindesten 1,5 Promille brachte ihn in der ersten Instanz eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ein. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt.
Segway ist Fahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat das OLG Hamburg als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte klar, dass der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Beweisgrenzwert von 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration auch auf Führer eines Segways anzuwenden ist, da es sich um ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB handelt. Als elektromotorengetriebenes „Ein-Personen-Transportmittel“ werde ein Segway von den maßgeblichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst.
Klare rechtliche Einordnung - Versicherungsschutz notwendig
Ein Segway in die Nähe eines Fahrrades und damit zu einem anderen Beweisgrenzwert für den Alkoholisierungsgrad zu bringen, scheitert dem Gericht zufolge an einer eindeutigen Rechtlage. So hat schon der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Elektromobilität Bedarf für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit alleine im Hinblick auf die sogenannten Elektrofahrräder gesehen. Zudem stuft die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr aus dem Jahr 2009 zweispurige Kraftfahrzeuge mit zwei parallel angeordneten Rädern und integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik, die eine Gesamtbreite von 0,7 m nicht überschreiten, eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung, das Abbremsen sowie die Lenkung beeinflussen kann, als Kraftfahrzeuge ein. Und versicherungstechnisch ist Voraussetzung für das Führen eines Segway im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines Versicherungskennzeichens.
Das alles zusammen sprach laut OLG für eine Klassifizierung des Segway als Kraftfahrzeug und der Fahrt als damit begangener Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr.
Christian Demuth, Düsseldorf
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