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Bereits hoher Atemalkoholwert kann riskant für die Fahrerlaubnis sein

Reglos im Auto gesessen: Die Polizei registrierte eine hohe Atemalkoholkonzentration. Foto: Paolese - stock.adobe.com

Auch der mit einem zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testgerät gemessene Atemalkoholwert kann zu der Aufforderung führen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier zumindest für den Fall bestätigt, dass der so gemessene Atemalkoholwert von 2,62 Promille selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 15 % auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt (VG Trier, Urteil vom 27.02.2018; Az.: 1 K 10622/17.TR).

Fahrer wurde auf Parplatz reglos im Auto aufgefunden

Der Kläger war aufgefallen, als er auf einem Parkplatz reglos in seinem Auto gesessen und auf Ansprache nicht reagiert hatte. Die daraufhin von Passanten gerufene Polizei hatte einen Atemalkoholwert von 2,62 Promille festgestellt und im Fahrzeug eine geleerte und eine gefüllte Flasche Schnaps mit jeweils 0,2 Litern Fassungsvermögen gefunden. Die Polizei stellte daraufhin Führerschein und Fahrzeugschlüssel sicher, was den Kläger zu dem Hinweis veranlasste, als Berufspendler müsse er am nächsten Tag mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren. Vom Hinweis, angesichts des hohen Atemalkoholwertes dürfte auch am nächsten Tag die Fahrtüchtigkeit nicht wieder hergestellt sein, zeigte er sich unbeeindruckt.

Hoher Atemalkoholwert war Anlass für medizinisch-psychologises Gutachten

Dies war für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass, den Kläger aufzufordern, er solle ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Feststellung seiner Fahreignung beibringen. Seitens der Behörde bestanden erhebliche Zweifel, dass der Kläger zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen konnte. Das angeforderte Gutachten brachte der Kläger jedoch nicht bei, weswegen ihm die Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis entzog.

Hiergegen versuchte sich der Kläger mit dem Argument zu wehren, sogenannte Vortestgeräte, die zur Messung des Atemalkoholwertes eingesetzt werden, seien nicht geeicht und erbrächten keine gerichtlich verwertbaren Ergebnisse. Auf der Basis von Messergebnissen mit einem solchen Gerät könne kein Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründet werden, weswegen die Gutachtenanordnung nicht korrekt gewesen sei und keine Pflicht bestanden habe, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.

Hinweis auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung

Das schätzten die Richter des VG Trier jedoch gänzlich anders ein. Zum einen vertraten sie die Ansicht, dass die heute eingesetzten Vormessgeräte unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Messwerte liefern. Zum anderen wiesen sie darauf hin, dass diese Messwerte nicht unmittelbar Grundlage für eine Fahrerlaubnisentziehung sind, sondern dass auf ihrer Basis erst einmal weitere Ermittlungsschritte – hier die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens – eingeleitet werden.

Gefahr eines kaum lösbaren Konflikts zwichen Alkholkonsum und Autofahren

Das Gericht bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis, indem es auf den Atemalkoholwert verwies, der auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers hindeutete. Außerdem stellte es klar, dass es angesichts seines zu vermutenden Alkoholkonsums und seiner Situation als Berufspendler über kurz oder lang zu einem für ihn kaum lösbaren Konflikt im Hinblick auf die Frage kommen könne, ob er sich in fahruntüchtigem Zustand ans Steuer seines Fahrzeugs setzen solle. Dabei wirkte sich insbesondere auch aus, dass sich der Mann von den Einwänden der Polizei zu seinem Zustand unbeeindruckt gezeigt hatte.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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