Harte Drogen vertragen sich gar nicht damit, Führer von Kraftfahrzeugen zu sein. Das hat erneut das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt klargestellt. Es bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis eines Mannes, der sich selbst nach dem Konsum harter Drogen eine zweitägige Ausnüchterungszeit verordnet hatte und auch nicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs angetroffen worden war. Das VG stellte klar, dass allein schon eine einmalige Einnahme harter Drogen ausreicht, um die Fahrerlaubnis wirksam zu entziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene unter Einfluss der Drogen ein Fahrzeug geführt hat (VG Neustadt, Beschluss vom 18.01.2019, Az.: 1 L 1587/18.NW).
Der Betroffene hatte ein Festival besucht und wollte dieses „wie in alten Zeiten“ genießen. Gemeint war damit die Einnahme unter anderem von Amphetamin (Ecstasy). Wissend, dass sich das nicht unbedingt mit dem Fahren eines Fahrzeugs verträgt, hatte der Mann sein Auto zu Hause stehen gelassen und öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Auf dem Rückweg wurde er allerdings am Bahnhof von der Polizei kontrolliert, die den Drogenkonsum feststellte. Die Folge: Mit sofortiger Wirkung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis.
Hiergegen wollte er gerichtlich vorgehen, scheitete jedoch am VG. Das Gericht wies seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zurück. Das Gericht stellte klar, dass nach der geltenden Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache zu entziehen war, dass der Mann harte Drogen eingenommen hatte. Das Argument des Mannes, er wisse genau zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen und habe deswegen sogar zwei Tage Urlaub nach dem Festival genommen, um ausnüchtern zu können, ließ das Gericht nicht gelten: Da es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme harter Drogen nicht auf eine Teilnahme am Straßenverkehr ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Mann zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.
Das Gericht betonte, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen sind. Daher sei das damit verbundene Risiko nicht beherrschbar. Das VG stellte klar, dass das insbesondere in der vom Betroffenen sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums gilt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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