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Kontrolle auf privatem Parkplatz schließt Verwertung des Alkoholmessung nicht aus

Auch auf privatem Grund gewonnene Erkenntnisse über eine Alkoholfahrt im öffentlichen Verkehrsraum können verwertet werden. Foto: Andrey Popov - stock.adobe.com

Wird ein Autofahrer erst auf seinem Privatgrundstück von der Polizei kontrolliert, ist das gewonnene Messergebnis bezüglich der Atemalkoholkonzentration gleichwohl verwertbar. Das gilt auch, wenn es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle handelte, die auf dem Privatgrundstück gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das hat das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes entschieden, bei dem eine Kontrolle auf seinem privaten Parkplatz eine Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l ergeben hatte, was ca. 0,75 Promille entspricht (AG München , Beschluss vom 07.09.2018, Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18).

Allgemeine Verkehrskontrolle auf einem Privatgrundstück

Der Betroffene, ein 27-jähriger Projektleiter, war von einer öffentlichen Straße aus mit seinem Pkw bis zu seinem Privatparkplatz gefahren, der im hinteren Bereich des Grundstücks lag und über eine längere Einfahrt zu erreichen war. Bis dahin war ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen gefolgt. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle hatte es einen freiwilligen Test mit einem Handalkomaten gegeben. Dieser hatte die Beamten veranlasst, den Mann zur Polizeiinspektion zu bringen, wo mit einem geeichten Alkoholtest gemessen wurde. Das Ergebnis war ein Atemalkoholwert von 0,38 mg/l bzw. ca 0.75 Promille.

Aus Sicht des Betroffenen war dieses Ergebnis jedoch nicht nutzbar. Vor Gericht argumentierte er, die auf seinem Privatgrundstück gewonnenen Erkenntnisse einer allgemeinen Verkehrskontrolle seien nicht gerichtsverwertbar.

Gericht sah kein fehlerhaftes Verhalten der Polizeibeamten

Das sah das AG jedoch nicht so. Zum einen verwies es darauf, dass nicht hinreichend hatte geklärt werden können, ob der Fahrer auf ein Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte, oder ob die Polizeibeamten den Entschluss, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen, erst so spät gefasst hatten, dass der Fahrer nicht mehr vor dem Erreichen seines Fahrziels hatte angehalten werden können. Auf jeden Fall aber war das Ergebnis der Atemalkoholmessung aus Sicht des AG verwertbar. Selbst, wenn die verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle auf dem Privatgrundstück nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, hätten die Polizeibeamten dem AG zufolge aufgrund des gewonnenen Tatverdachts des Fahrens mit mehr als 0,5 Promille die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Das Gericht sah keine fehlerhafte Verhaltensweise der Polizeibeamten.

Das AG stellte klar, dass auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden dürfen, die auf Privatgrund entdeckt werden, sofern diese nicht angesichts besonders eingriffsintensiver Ermittlungsmethoden wie z.B. der Telefonüberwachung besonders reglementiert ist. Aus Sicht des Gerichts war es den Umständen nach zudem vertretbar, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Straßenraumes vorzunehmen.

Alkoholisierte Fahrt führt zu Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot

Letztlich verurteile das AG den Fahrer wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von ca. 0,75 Promille zu einer Geldbuße von 500 € sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot. Das Argument des Betroffenen, das Fahrverbot gefährde seine Position als bundesweit eingesetzter Teamleiter, ließ das Gericht nicht gelten. Diese Nachteile müssten nicht zwangläufig eintreten und können ggfls. auch durch den Einsatz von Urlaub vermieden werden. Selbst, wenn die Nachteile eintreten sollten, stufte sie das Gericht als im Verhältnis zur Trunkenheitsfahrt als zumutbar und nicht unverhältnismäßig ein.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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