Fahrerlaubnis: Für den Nachweis einer Drogenabstinenz gelten strenge Maßstäbe
Der Nachweis einer Drogenabstinenz, der benötigt wird, um eine Fahrerlaubnis nicht entzogen zu bekommen oder sie wieder erhalten zu können, kann nicht durch einen einfachen Nachweis einer längeren drogenfreien Zeit erbracht werden. Vielmehr kann dieser Nachweis grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erfolgen. Es muss beim Betroffenen, wie sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg ergibt, von einem tatsächlichen Einstellungswandel zum Konsumverhalten ausgegangen werden können (VG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2019, Abz. 1 B 1/19).
Angeblich zehn Monate drogen-abstinent wegen U-Haft
Der Antragsteller hatte versucht, sich gegen eine verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundene Aufforderung, seinen Führerschein abzuliefern, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu wehren. Er berief sich insofern darauf, dass der nachweislich zehn Monate drogenfrei gewesen sei, da er sich in dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden habe. Die drogenfreie Zeit hätte zudem auch eine laborchemische Untersuchung bestätigt.
Fahrerlaubnisbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Hintergrund: Der Mann war mit 9 g Kokain sowie einem Röhrchen zum Konsum von Kokain angetroffen worden. Außerdem hatten sich in seinem Fahrzeug etwa 139 g Marihuana befunden. Daraufhin war Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Nachfolgend war er vom zuständigen Amtsgericht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden. Kurz darauf verfügte die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis des Mannes.
Bei harten Drogen reicht einmaliger Konsum zum Entzug der Fahrerlaubnis
Das VG stellte klar, dass im Regelfall bereits ein einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. In einem solchen Fall müsse eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen. Aus Sicht des Gerichts gab es in diesem Fall keine besonderen Umstände, die es als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen, von einer fortbestehenden oder wiedererlangten Fahreignung des Betroffenen auszugehen.
Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung erforderlich
Das Gericht verwies darauf, dass zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis in solchen Drogen-Fällen regelmäßig ein durchgängiger Abstinenznachweis über ein Jahr erfolgen muss. Zudem bedarf es laut Gericht zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann, wie das VG betonte, jedoch nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. Hinzu kam, dass der Antragsteller bisher nur auf eine zehnmonatige, nicht jedoch eine einjährige Abstinenz verweisen konnte.
Vor diesem Hintergrund sah das Gericht ein besonderes Vollzugsinteresse als gegeben an und versagte den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Hinblick auf Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehme könne eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden, so das Gericht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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