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Vorläufiger Rechtsschutz nur bei glaubhaften Gründen

Drogen sind eigentlich zu teuer, um sie einer bekannten Person einfach aus Spaß in ein Bier zu mischen. Foto: Konstiantyn Zapylaie - stock.adobe.com

Wer positiv auf harte Drogen getestet wurde und deswegen seinen Führerschein abgeben soll, muss sehr glaubhafte und schlüssige Argumente haben, wenn er vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung geltend machen will. Die Eidesstattliche Versicherung eines Bekannten, er habe dem Betroffenen die Drogen aus Spaß ins Bier gemischt, genügt diesen Anforderungen jedenfalls noch nicht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg entschieden hat (VG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2019, Az.: 7 B 820/19).

Angeblich aus Spaß Kokain ins Bier geschüttet

Das Gericht lehnte einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen ab. Dieser war unter dem Einfluss von harten Drogen – Kokain und Amphetamin – angetroffen worden, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde den Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Der Betroffene hatte sich hiergegen mit dem Argument gewehrt, dass ein Ausnahmefall der unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln vorliege. Zur Bekräftigung hatte er die Eidesstattliche Versicherung eines Bekannten vorgelegt. Dieser versicherte darin, mit dem Betroffenen am fraglichen Abend in dessen Wohnung Bier getrunken zu haben. Aus Spaß habe er ihm, als er zur Toilette war, die Drogen in sein Bier geschüttet. Wobei er nur vom Kokain gewusst haben will und sich auch nicht über die Bedeutung seines Handelns klar gewesen sein will.

Ausnahmefall nur bei detaillierter, schlüssiger und glaubhafter Schilderung

Nicht umstritten war die Tatsache, dass beim Betroffenen sowohl Kokain als auch Amphetamin festgestellt worden war. Seinen Versuch, dieses als Ausnahmefall darzustellen, ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Es stellte klar, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einem solchen Fall einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt schildern muss, der einen seiner Schilderung entsprechenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Wobei das VG betonte, dass durch das hohe Gefahrenpotential, das von einem harte Drogen konsumierenden Autofahrer ausgeht, auch hohe Ansprüche an sein Vorbringen zu stellen sind.

Kokain und Amphetamin zu teuer für Scherze

Und hier hatte das VG doch einige Zweifel. Zum einen wies das Gericht darauf hin, dass Kokain und auch Amphetamin einerseits illegal und andererseits auch kostspielig sind, sodass es wenig wahrscheinlich ist, dass jemand diese Drogen einem anderen ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen zuführt. Zum anderen waren dem Gericht die Erklärungen des Bekannten viel zu vage. So war nicht klar, von wem er diese Stoffe zu welchem Preis erworben haben will, warum er sie ausgerechnet an diesem Abend mit sich führte und woraus sich die Mischung genau zusammensetzte. Außerdem hielt das VG dem Vorbringen des Bekannten sein eigenes Argument entgegen. Denn der Mann hatte als Entschuldigung dafür, seinem Bekannten die Drogen ohne sein Wissen verabreicht zu haben, angeführt, er sei besoffen gewesen. Genau dieses ließ das Gericht aber auch am ernsthaften Erklärungswert der Eidesstattlichen Versicherung zweifeln. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich eher um eine „Legendenbildung“.

Private Interessen treten hinter Gefahrenabwehr zurück

Das Gericht stellte klar, dass die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hatte. Und es wies darauf hin, dass in solchen Fällen des harten Drogenkonsums auch die privaten Interessen eines Betroffenen, z.B. die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, gegenüber dem Interesse der Gefahrenabwehr zurückzustehen haben.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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