Skip to main content

Ecstasy: Unbewusste Aufnahme von Drogen muss glaubhaft gemacht werden

Drogeneinnahme durch das Trinken aus der Flasche eines Unbekannten? Das mag möglich sein, ist aber ziemlich unwahrscheinlich. Foto: Zaleman - stock.adobe.com

Wer sich vor Gericht auf den „unbekannten Dritten“ beruft, der einem angeblich unbewusst Drogen verabreicht hat, braucht schon eine sehr glaubhafte Darstellung des Geschehens, um mit seiner Argumentation nicht im Bereich der Schutzbehauptungen zu landen. Diese Erfahrung musste ein junger Mann machen, der nach einem Festival beim Führen eines PKW unter Drogeneinfluss erwischt worden war. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) bestätigte, weil es seiner Darstellung keinen Glauben schenkte, den Entzug seiner Fahrerlaubnis inklusiver der angeordneten sofortigen Vollziehung (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 3 A 19/17).

Amtsgericht stufte Kläger zunächst als glaubhaft ein

Der Kläger hatte argumentiert, beim Festival als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes gearbeitet zu haben. Erst nach Dienstschluss habe er sich auf die Tanzfläche begeben. Dabei sei ihm von einem Unbekannten eine Flasche Wasser gereicht worden, aus der er mehrere Züge getrunken habe. Der Kläger vermutete, dass die Betäubungsmittel – nachweislich der Blutuntersuchung war es Ecstasy – in diesem Wasser enthalten waren. Für ihn selbst komme angesichts seiner äußerst gesundheitsbewussten Lebensweise ein Konsum von Betäubungsmitteln nicht in Betracht. Außerdem sei ihm schon bei der Hinfahrt aufgefallen, dass anlässlich des Festivals vermehrt Polizeikontrollen stattgefunden hätten. Terminliche Unstimmigkeiten in seiner Argumentation schob er später noch auf ein Kommunikationsversehen zwischen sich und seinem Prozessvertreter.

Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht war der Kläger vom Vorwurf freigesprochen worden, ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels geführt zu haben. Der Amtsrichter hatte den Kläger als glaubhaft eingestuft.

Gleichwohl Entzug der Fahrerlaubnis

Das VG bestätigte allerdings den Entzug der Fahrerlaubnis. Es verwies insoweit darauf, dass hierfür der einmalige Konsum von harten Drogen ausreicht – unabhängig davon, ob ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss bewegt worden ist. Die Ergebnisse der Blutprobe hatten eindeutig den Konsum von Ecstasy belegt, weswegen der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen war.

Das Gericht ging aber auch davon aus, dass es sich um einen bewussten Konsumakt handelte. Es stellte zwar klar, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Dritte einer Person Drogen ohne deren Willen und Wissen unterschieben. Für das Gericht erschloss es sich jedoch nicht, warum dieses jemand ohne ein nachvollziehbares Motiv hätte tun sollen, da derartige Rauschmittel nicht nur illegal sondern zudem auch nicht gerade billig sind. Zudem verwunderte das Gericht, dass der Kläger mit dem Einwand des unbewussten Ecstasy-Konsums nicht unmittelbar auf den Bescheid der Fahrerlaubnisentziehung oder im Widerspruchsverfahren reagiert hatte, sondern er dieses Argument erst fünf Monate später nach dem Vorfall im Rahmen der Begründung der Klage gegen den Bescheid vorgebracht hatte.

Ecstasy-Verabreichung durch unbekannten Dritten nicht sehr glaubhaft

Das VG stelle klar, dass es bei der typischen Version des „unbekannten Dritten“, der einem Drogen verabreicht hat, schon einer sehr glaubhaften und nachvollziehbaren Begründung bedarf, damit dieses Vorbringen als wahr eingestuft werden kann. So hatte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen können, warum ihm jemand eine – laut Messwerten – erhebliche Menge Ecstasy spendiert haben sollte. Und noch mehr verwunderte das Gericht, dass der Kläger aus einer angeblich angebotenen fremden Wasserflasche getrunken hatte. Es verwies insoweit darauf, dass der Kläger sich als äußerst gesundheitsbewusst eingestuft und auch von der Drogenproblematik des Festivals gewusst hatte – zumal er die meiste Zeit des Festivals selbst als Mitarbeiter eines Ordnungsdienstes beim Festival tätig war.

Verhalten sprach gegen vernünftiges und logisches Handeln

Das VG räumte ein, dass es unlogisch erscheinen mag, wenn jemand trotz der ihm bekannten Polizeikontrollen Drogen zu sich nimmt, insbesondere wenn er sich dann auch noch per PKW auf den Heimweg begibt. Angesichts des bei der Kontrolle festgestellten Verhaltens könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, so das Gericht, dass sich der Kläger in einem Zustand befunden hätte, in dem er vernünftig und logisch handelte.

Letztlich stufte das VG das gesamte Vorbringen des Klägers als Schutzbehauptungen ein.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960