MPU trotz fehlender Ausfallerscheinungen bei hoher Blutalkoholkonzentration erforderlich
Wer mit einer hohen Blutalkoholkonzentration, die zwischen 1,1 und 1,6 Promille liegt, erwischt wird und keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt, kann zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgefordert werden, bevor ein Führerschein neu erteilt wird. Denn hier sprechen die Zeichen für eine hohe Alkoholgewöhnung und eine entsprechende Rückfallgefahr, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erläutert hat (BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, Az.: 3 C 3.30).
Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt
Der Kläger hatte sich nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ergeben hatte, und dem folgenden Entzug der Fahrerlaubnis um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemüht. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm jedoch aufgegeben, eine MPU zur Klärung der Frage beizubringen, ob er trotzt der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Diese MPU war der Kläger jedoch schuldig geblieben, weswegen die Behörde den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt hatte.
Verdacht auf Alkoholmissbrauch
Zu Recht, wie das BVerwG der Behörde bestätigte. Anders als die Vorinstanz sah es das Gericht nicht so, dass der Gesetzgeber eine gewisse Giftfestigkeit in Bezug auf Alkohol bereits bei der Festlegung des Grenzwertes von 1,6 Promille für eine MPU berücksichtigt hatte. Vielmehr spricht laut BVerwG gerade das Fehlen von Ausfallerscheinungen für eine gewisse Alkoholfestigkeit, sodass von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann. Und die ist laut Gericht eine Tatsache, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet, womit auch unterhalb der 1,6 Promille-Grenze eine MPU zur Klärung der Fahreignung angefordert werden kann.
Rückfallgefahr bei hoher Alkoholgewöhnung
Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht hätten, so das Gericht, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führe unter anderem dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen könne.
Christian Demuth, Düsseldorf
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