Trunkenheitsfahrt: Auch privater Parkplatz kann öffentlicher Verkehrsraum sein

Stark alkoholisiert am Steuer eines Kraftfahrzeugs von der Polizei angetroffen zu werden, hat erhebliche Konsequenzen. Da hilft es auch nichts, wenn diese Begegnung nachts auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters stattfindet. Diese Erfahrung musste ein Fahrer machen, der gehofft hatte, sich mit dem Argument, es handele sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum, vor der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis schützen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München stufte die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch als berechtigt ein, hatte der Fahrer es doch versäumt, binnen der ihm gesetzten Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (VGH München, Beschluss vom 15.03.2021, Az.: 11 CS 20.2867).

Der Mann war um 1:15 Uhr nachts beim Ausparken aus einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters von einer Polizeistreife beobachtet worden. Die bei ihm entnommene Blutprobe hatte anschließend eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 Promille ergeben. Der Mann erhielt wegen dieses Vorfalls einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und einem Entzug seiner Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von neun Monaten. Auf seinen Einspruch hin war er vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Verdacht, dass der Mann das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen könne, und forderte ihn daher auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als dieses nicht termingerecht vorlag, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis, forderte die Vorlage des Führerscheins ein und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an.

Im weiteren Verfahren ging es dann unter anderem um die Frage, ob der Fahrer seinen Pkw überhaupt im Straßenverkehr geführt hatte, da sich der verkehrs- und strafrechtliche Begriff des Straßenverkehrs auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum bezieht. Hier stellte der VGH klar, dass ein Verkehrsraum dann öffentlich ist, wenn er entweder ausdrücklich oder stillschweigend mit Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Und dabei muss es sich dem Gericht zufolge nicht unbedingt um wegerechtlich gewidmete Straßenflächen handeln, sondern es kommen auch Flächen in Betracht, die vom Verfügungsberechtigten erkennbar für die Nutzung des allgemeinen Verkehrs zugelassen sind.

Dabei kann es sein, dass eine Fläche nur zeitweise dem öffentlichen Verkehr dient. In einem solchen Fall muss der Verfügungsberechtigte, wie der VGH klarstellte, eindeutig erkennbar machen, dass er für bestimmte Zeiten keinen öffentlichen Verkehr duldet, etwa durch eine Sperrung der Zufahrt. Das war im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Der Parkplatz des Einkaufscenters war rund um die Uhr dem öffentlichen Verkehr zugänglich. Und damit hatte sich der Fahrer, obwohl die Geschäftszeit bereits lange beendet war, gleichwohl im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, sodass im Hinblick auf seine Trunkenheit sowohl die Strafvorschriften als auch die Verfügungen der Straßenverkehrsbehörde greifen konnten.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Weitere Informationen
zum Verkehrsrecht


Kanzlei für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

Telefon: 0211 2309890
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
cd-anwaltskanzlei.de

Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.

Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799