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Behörde kann bei Nachweis von Kokainkonsum den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis untersagen

Die zufällige Aufnahme von Kokain bei einem Besuch ist äußerst unwahrscheinlich. Foto: RHJ - stock.adobe.com

Wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme harter Drogen nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Handelt es sich dabei um eine Fahrerlaubnis, die im europäischen Ausland ausgestellt wurde und zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, kann dem Fahrerlaubnisinhaber statt dessen das Recht aberkannt werden, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier, bei der es um einen Fahrer ging, bei dem ein Urintest im Hinblick auf Kokain und THC positiv ausgefallen war (VG Trier, Beschluss vom 07.12.2021, Az.: 1 L 3223/21.TR).

Urintest ergab positive Werte für Kokain und THC

Der Betroffene war Inhaber einer ausländischen, europäischen Fahrerlaubnis und hatte seinen Wohnsitz in Deutschland. Anlässlich eines Unfalls war der Verdacht auf Drogenkonsum aufgekommen. Ein entsprechender Urintest hatte positive Werte für Kokain und THC ergeben. Daraufhin war ihm von der Fahrerlaubnisbehörde das Recht aberkannt worden, von seiner im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Betroffene behauptet die unbeabsichtigte Aufnahme der Stoffe bei einem Freund

Der Betroffene versuchte hiergegen anzugehen und argumentierte, er sei bei einem Freund gewesen, der Kokain konsumiert habe. Daher könnten an dem Glas, aus dem er getrunken habe sowie an den Tabakblättchen seines Bekannten, die er benutzt habe, Kokainanhaftungen gewesen sein, die er unbeabsichtigt aufgenommen habe.

Gericht zweifelt an Plausibilität dieser Behauuptungen

Das VG stellte klar, dass dieses wenig plausibel war, zumal angesichts eines noch über 96 Stunden später festgestellten Benzoylecgoninwertes. Darüber hinaus stelle das Gericht klar, dass es in einem solchen Fall ausreiche, wenn die Einnahme harter Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) feststehe. Die gelte, so das Gericht, unabhängig von der Häufigkeit des Drogenkonsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Bereits bei einem einmaligen Nachweis harter Drogen im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers sei die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Im Fall einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis folgt daraus dem Gericht zufolge, dass dem Betroffenen das Recht aberkannt wird, von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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