Drogen wie Amphetamin kosten auch bei einer Fahrt mit dem E-Scooter die Fahrerlaubnis
Mit einem E-Scooter zu fahren, ist auch keine Lösung, um nach dem Alkohol- bzw. Drogengenuss am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Diese Erfahrung musste ein 50-jähriger Mann manchen, der Ende Mai 2020 als Fahrer eines E-Scooters in eine Verkehrskontrolle geraten war. Zum einen fehlte an dem Elektrokleinstfahrzeug die Versicherungsplakette, zum anderen zeigte der Fahrer drogenbedingte Auffälligkeiten. Das brachte ihm zunächst eine Geldstrafe und das Verbot ein, für sechs Monate Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. In der Folge entzog ihm das zuständige Landratsamt dann auch die Fahrerlaubnis – und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg bestätigt hat (VG Würzburg, Urteil vom 23.02.2022, Az.: W 6 K 21.1113).
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen THC, Amphetamin und Alkoholkonsums
Das Landratsamt hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides abzuliefern. Die Begründung: Aufgrund der anlässlich der Verkehrskontrolle in seinem Blut festgestellten Werte an THC, Amphetamin und Alkohol habe sich der Mann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Kläger wollte sich hiergegen mit dem Argument wehren, das Strafgericht habe lediglich ein Fahrverbot verhängt und, da er nur mit einem Elektrokleinstfahrzeug unterwegs gewesen war, ausdrücklich auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet.
Bei Amphetamin genügt bereits einmaliger Konsum
Das VG stellte klar, dass sich die Entscheidung des Strafgerichts lediglich auf den Tatbestand der Fahrt bezog, es jedoch nicht zu erkennen sei, inwieweit sich das Strafgericht auch mit der Fahrtauglichkeit des Mannes beschäftigt hatte. Und insoweit verwies das VG darauf, dass allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert. Amphetamin sei ein Betäubungsmittel gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Und dabei, so das Gericht, sei es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelte. Ein einmaliger Konsum genüge. Das VG hob hervor, dass ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert habe, unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei.
Klage des E-Scooter-Fahrers zurückgewiesen
Dem Gericht zufolge hatte der Mann Ende Mai 2020 mit dem E-Scooter ein Kraftfahrzeug unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr geführt und war damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gründe, die eine Ausnahme hiervon hätten ergeben können, waren im Laufe des Verfahrens nicht vorgetragen worden. Damit wies das Gericht die Klage des E-Scooter-Fahrers als unbegründet zurück.
Christian Demuth, Düsseldorf
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