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Beim Ausbleiben eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch das Führen eines Fahrrades untersagt werden

Sturz mit dem Fahrrad: Bei einer Alkoholfahrt und ausbleibendem Gutachten kann sogar das Führen eines Fahrrades im öffentlichen Raum untersagt werden. Foto: Ligia - stock.adobe.com

Alkoholgenuss und die Teilnahme am Straßenverkehr vertragen sich nicht – selbst, wenn man nur mit dem Fahrrad unterwegs ist. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der als Radfahrer gestürzt war und bei dem sich dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille herausstellte. Nachdem er der auf diesem Vorfall basierenden Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, nicht nachgekommen war, hatte ihm die zuständige Behörde untersagt, Fahrräder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen. Und das zu Recht, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022, Az.: 11 CS 21.2988).

Fahrradsturz mit Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,81 Promille

Der Antragsteller war ursprünglich Inhaber eine Fahrerlaubnis. Diese war ihm jedoch bereits 2013 nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Eine neue Fahrerlaubnis war ihm seitdem nicht mehr erteilt worden. Im Dezember 2020 stürzte er dann mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine Kopfverletzung zu. Auslöser war auch in diesem Fall Alkohol, der dem Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,81 Promille nachgewiesen werden konnte. Mit einem Strafbefehl wurde der Mann daraufhin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt.

Medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert

Die zuständige Behörde gab ihm daraufhin auf, bis Mai 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dieses sollte Klarheit zu der Frage verschaffen, ob der Antragsteller das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Mangels Gutachten wurde ihm dann das Führen von Fahrrädern untersagt.

Sichterheit des Straßenverkehrs kann Untersagen des Fahrradfahrens erfordern

Auf die Beschwerde des Mannes hin stellte der VGH klar, dass die Behörde keine milderen Maßnahmen hätte prüfen müssen. Werde ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht vorgelegt, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch keine bedingte Eignung gegeben sei. In einem solchen Fall bleibe der Behörde, so der VGH, schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Dem VGH zufolge kann eine solche Entscheidung dann auch schnell und ohne allzu hohe Anforderungen an die Begründung erlassen werden, da wegen der Ungeeignetheit erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer drohen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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