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Auch die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter kann zu einem Fahrverbot führen

Auch beim Fahren mit E-Scootern ist mit Alkohol- und Drogenkonsum nicht zu spaßen. Ein Fahrverbot ist nicht ausgeschlossen. Foto: dissx - stock.adobe.com

Auch einem E-Scooter kommt durch seine Fahrzeugmasse und durch die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu. Wer dieses – etwa wegen Trunkenheit oder wegen Drogenkonsums – nicht mehr beherrschen kann, muss, fährt er gleichwohl mit einem E-Scooter, neben einem Bußgeld auch mit einem Fahrverbot rechnen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klargestellt. In dem Fall ging es um einen E-Scooter-Fahrer, der Drogen konsumiert hatte und gegen den für die Fahrt mit einem E-Scooter eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021, Az.: 1 OWI 2 SsBs 40/21).

Einmonatiges Fahrverbot nach E-Scooter-Fahrt unter Drogeneinfluss

Der Mann hatte im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter geführt. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle war festgestellt worden, dass er im Blut verschiedene Konzentrationen von unterschiedlichen Betäubungsmitteln aus vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum aufwies. Zudem gab es eine relevante Kokainkonzentration (190 ng/mL), die zu einer konkreten Beeinflussung des Fahrers geführt hatte. Diese hätte der Mann nach den Feststellungen der Vorinstanz erkennen und somit eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können. Gegen das hierfür verhängte Fahrverbot von einem Monat hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde mit dem Argument eingelegt, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht gleich auch ein Regelfahrverbot verhängt werden könne.

Höhere Gefahrenlage bei Alkohol oder Drogen am E-Scooter-Lenker

Das OLG stellte allerdings klar, dass das Regelfahrverbot in einem solchen Fall nicht allein wegen der Art des Fahrzeugs, also des E-Scooters, entfallen könne. Vielmehr ist dem Gericht zufolge für die abstrakte Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter primär die Wahrscheinlichkeit von Bedeutung, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen. Das Gericht verwies etwa auf die Möglichkeit, einen E-Scooter schneller als ein konventionelles Fahrrad zu beschleunigen, was vom Fahrzeugführer auch beherrscht werden müsse. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der stehenden Fahrposition und des kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und kritische Verkehrssituationen haben. Diese Gefahrenlage werde, so das OLG, bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer verstärkt, da er den geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht 

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