Bei Grün ein Stück über die Haltelinie gefahren – und trotzdem ein Rotlichtverstoß

Wer kennt das nicht: Die Ampel schaltet auf Grün, man rollt an, überquert die Haltlinie – und steht dann doch wieder still, weil der Verkehr vor einem stockt. Darf man dann weiterfahren, wenn die Ampel längst auf Rot umgesprungen ist? Ein Berliner Autofahrer war der Meinung: ja. Er berief sich darauf, er sei schließlich bei Grün ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahren und damit ein sogenannter berechtigter Kreuzungsräumer gewesen. Das Kammergericht (KG) Berlin erteilte dieser Argumentation mit Beschluss vom 24. Januar 2022 eine klare Absage und bestätigte das gegen ihn verhängte Bußgeld von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot (KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 3 Ws (B) 354/21).
Nur die Vorderräder über der Linie – zu wenig für eine Kreuzungsräumung
Der Betroffene war als drittes Fahrzeug bei grüner Ampel an einer Kreuzung über die Haltlinie gerollt – allerdings nur um rund 50 Zentimeter. Wegen vor ihm abbiegender Fahrzeuge musste er sofort wieder anhalten und stand nun knapp vier Meter vor der Lichtzeichenanlage. Als die Ampel auf Rot wechselte, setzte er seine Fahrt fort, scherte nach links aus, um an den blockierenden Fahrzeugen vorbeizukommen – und wurde dabei nur durch eine Notbremsung der Straßenbahn vor einem Zusammenstoß bewahrt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Gefährdung anderer. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und brachte unter anderem vor, das Gericht habe einen Beweisantrag zur Vernehmung der Straßenbahnführerin zu Unrecht abgelehnt. Auch habe er als berechtigter Kreuzungsräumer gehandelt, da er die Haltlinie bereits bei Grün überfahren habe.
Auch wer hinter der Ampel wartet, muss bei Rot stehen bleiben
Das Kammergericht folgte dieser Argumentation in keinem Punkt. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, ob das Überfahren der Haltlinie und das Einfahren in den eigentlichen Kreuzungsbereich nahtlos ineinanderübergehen. Nur wer sich beim Umschalten auf Rot bereits im geschützten Kreuzungsbereich befindet, darf diesen noch vorsichtig und unter besonderer Rücksicht auf den einsetzenden Querverkehr verlassen. Wer aber – wie hier – nach dem Überqueren der Haltlinie verkehrsbedingt zum Stehen kommt und sich dabei noch vor dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum befindet, für den gilt ab dem Moment des Umschaltens auf Rot das volle Haltgebot. Er darf erst wieder weiterfahren, wenn die Ampel erneut Grün zeigt. Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass das Einfahren in die Kreuzung als drittem Fahrzeug bei stockendem Verkehr bereits für sich genommen problematisch war, da für den Betroffenen erkennbar gewesen sei, dass er die Kreuzung wegen der abbiegenden Fahrzeuge nicht würde passieren können.
Fahrverbot bleibt – besondere Umstände nicht erkennbar
Auch das einmonatige Fahrverbot beanstandete das Kammergericht nicht. Zwar betonte der Senat, dass in Fällen dieser besonderen Verkehrskonstellation – Überfahren der Haltlinie bei Grün, anschließendes verkehrsbedingtes Halten, Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rot mit Gefährdung anderer – stets sorgfältig zu prüfen sei, ob die Pflichtverletzung tatsächlich als grob im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zu werten ist. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt, der ein Absehen vom Fahrverbot hätte rechtfertigen können, fanden sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960