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Der Einspruch mit einer einfachen E-Mail gegen einen Bußgeldbescheid reicht nicht aus, um die Fristen zu wahren

Achtung: Eine einfache E-Mail genügt nicht unbedingt, um wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen zu können. iStock.com/PUGUN SJ

Fristen zu wahren, ist mitunter nicht ganz einfach. Schnelle Übermittlungswege wie eine E-Mail können da vermeintlich helfen, sind aber nicht unbedingt zulässig. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klargestellt, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht mittels einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.02.2023, Az.: 2 ORbs 35 Ss 4/23).

Einspruch gegen Bußgeld und zweimonatiges Fahrverbot

Gegen den Betroffenen war vom Regierungspräsidium Karlsruhe ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 67 km/h festgesetzt worden. Es ging um eine Geldbuße in Höhe von 650 € und ein zweimonatiges Fahrverbot. Der Bußgeldbescheid datierte auf dem 15.02.2022 und wurde dem Betroffenen am 18.02.2022 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.  Die Einspruchsfrist endete demnach am 04.03.2022.

Eingescanntes Einspruchsschreiben mit einfacher E-Mail verschickt

Am 03.03.2022 übermittelte der Betroffene ein unterschriebenes und eingescanntes Einspruchsschreiben als Anhang einer E-Mail an die zuständige Behörde und schickte es nochmals "vorab" zur Kenntnis an die Zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

Formerfordernisse nicht erfüllt

Das OLG stellte jedoch fest, dass ein mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandter Einspruch formunwirksam ist, da er - mangels Verkörperung - weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Die elektronischen Eingaben des Betroffenen wiesen jedoch weder eine qualifizierte Signatur auf noch wurden sie auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.

Klassisches Einschreiben kam zu spät

Und das klassische Einschreiben, das der Betroffene parallel auf den Weg gebracht hatte, war erst am 05.03.2022 und somit einen Tag zu spät beim Regierungspräsidium eingetroffen. Das OLG verwies auch noch darauf, dass gegebenenfalls auch der Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch zur Wirksamkeit verhelfen kann. Die Behörde hatte diesen Anhang jedoch erst im April und damit deutlich nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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