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Gericht bestätigt die Sicherstellung eines Autos wegen wiederholter Verkehrsverstöße

Die Polizei kann ein Fahrzeug sicherstellen, um weitere Taten zu verhindern. Foto: iStock.com/welcomia

Die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Eilverfahren bestätigt. Der Sohn des Halters hatte mit dem Fahrzeug wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und war während der daraus resultierenden Fahrverbote am Steuer des Fahrzeugs geblitzt worden (VG Neustadt, Beschluss vom 30.04.2024, Az: 5 L 349/24.NW).

Hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen und Fahren ohne Führerschein

Das sichergestellte Fahrzeug, ein Mercedes GLC, war in der Vergangenheit regelmäßig vom Sohn des Antragstellers genutzt worden. Dabei kam es wiederholt zu Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 70 km/h. Gegen den Sohn waren in diesem Zusammenhang zwei Fahrverbote erlassen worden, eines für einen Monat, das andere für zwei Monate. Während dieser Fahrverbote wurde das Fahrzeug erneut zwei Mal wegen zum Teil hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen - in einem Fall 52 km/h - geblitzt. Beide Male wurde das Fahrzeug vom Sohn des Antragstellers geführt, der zu diesem Zeitpunkt nicht hätte fahren dürfen.

Ermittlungsverfahren gegen Halter und Fahrer des Pkw eingeleitet

Dieses Verhalten hatte zu Folge, dass die Polizei Ermittlungsverfahren einleitete: gegen den Sohn des Antragstellers wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen den Antragsteller selbst wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zugleich stellte die Polizei den Mercedes zur Verinderung weiterer Straftaten sicher. Das wollte der Antragsteller nicht hinnehmen und legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs.

Sicherstellung soll weitere Verstöße und Straftaten verhindern

Im eingeleiteten Eilverfahren auf Herausgabe des Fahrzeugs stellte das VG klar, dass die Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Gericht sah ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller weder gewillt, noch in der Lage war, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen. Negativ schlug auch zu Buche, dass der Fahrzeughalter jegliche Mitwirkung bei der Ermittlung des auf dem jeweiligen Blitzerfoto erkennbaren Fahrers verweigert hatte. Zudem hatte der Halter angegeben, von der Fahrzeugnutzung durch seinen Sohn nichts zu wissen. Er war der Überzeugung, dass ihn insoweit auch keine Nachforschungspflicht treffe.

Fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Fahrzeughalters

Das legte für das VG nahe, dass der Antragsteller im selben Maße die Einsicht in das Fehlverhalten seines Sohnes vermissen lasse, wie dieser selbst. Zudem sei ihm seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheine er einzusehen, dass es ihm als solchem obliege, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führten und insbesondere keine Straftaten damit begingen.

Polizeibeamte handelten korrekt

Aus Sicht des VG war aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht anzunehmen, dass der Sohn auf weitere Fahrten mit dem Fahrzeug des Antragstellers verzichten würde. Es bestätigte, dass die Polizeibeamten zu Recht angenommen hatten, dass die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Verkehrsverstöße sowie Straftaten bestand, hätte der Sohn auf das Fahrzeug zugreifen können. Dem habe nur mit der Sicherstellung des Fahrzeugs begenet werden können.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn der Antragsteller hat gegen den Beschluss des VG Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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