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OVG Koblenz stellt klar: Motorrad wurde zu Unrecht von der Polizei sichergestellt

Ohne gegenwärtige Gefahr keine präventive Sicherstellung. Foto: The Ride Academy auf Unsplash

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dies rechtfertigt jedoch nicht, ein Motorrad sicherzustellen, wenn der Fahrer bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und die Polizei sein vorangegangenes Verhalten als verbotenes Kraftfahrzeugrennen bewertet hat. In einem entsprechenden Fall sah das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz keine gegenwärtige Gefahr, die hätte abgewehrt werden müssen (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2024, Az.: 7 A 10988/23.OVG).

Sicherstellung der Motorräder wegen der Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr

Eine Polizeistreife hatte zwei Motorräder beobachtet, die mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise ca. 80 bis 100 km/h auf einer vierspurigen Straße gefahren waren, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Die Beamten wollten die Motorradfahrer zwecks Durchführung einer Verkehrskontrolle stoppen. Einer der beiden flüchtete jedoch, währen der andere Motorradfahrer den Anweisungen der Polizei folgte. Diesen Fahrer belehrten die Beamten, dass er eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens beschuldigt werde, also einer Straftat nach § 315d des Strafgesetzbuches (StGB). Sein Motorrad stellten sie aus zwei Gründen sicher: zum einen im Rahmen der Strafverfolgung, zum anderen zur Gefahrenabwehr. Außerdem ordneten sie die Beschlagnahme des Führerscheins an.

Land zur Herausgabe des Motorrades verurteilt

Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde später wegen geringer Schuld eingestellt, weswegen die Straftat als Beschlagnahmegrund entfiel. Die Sicherstellung des Motorrades zur Gefahrenabwehr blieb allerdings bestehen. Hiergegen wandte sich der Fahrer mit einer Klage. Vor dem Verwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg. Das OVG hingegen hob den Sicherstellungsbescheid auf und verurteilte das beklagte Land, das sichergestellte Motorrad herauszugeben.

Die Voraussetzungen für eine präventive Sicherstellung fehlten

Aus Sicht des Gerichts fehlte es an den Vorausssetzungen für eine präventive Sicherstellung. Diese dient dazu, eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Das OVG stellte klar, dass mit dem Anhalten des Motorradfahrers das von der Polizei unterstellte strafbare Verhalten beendet gewesen sei. Für künftige Verkehrsstraftaten hätte jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Wobei das Gericht darauf hinwies, dass in der Regel davon auszugehen sei, dass die eingeleiteten Sanktion so nachhaltig wirken, dass ein Erwischter von der umgehenden Begehung weiterer Verkehrsverstöße erst einmal Abstand nehme.

Früheres Verfahren ohne Verurteilung reicht nicht aus

Ausreichend Gründe, die den Verdacht gestützt hätten, der Betroffene sei unbelehrbar, gab es im Fall des Klägers aus Sicht des Gerichts nicht. Die galt zum Beispiel auch für ein früheres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennen. Dieses hatte nämlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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