Kein Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer: Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass eine Frau muslimischen Glaubens keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Fahren eines Kraftfahrzeugs mit Niqab hat. Die Klage der Klägerin, die geltend machte, dass ihr religiöser Glauben es ihr vorschreibt, sich außerhalb der eigenen Wohnung vollverschleiert zu zeigen, wurde abgewiesen (VG Berlin, Urteil vom 27.01.2025, Aktenzeichen (VG 11 K 61/24).
Verhüllungsverbot im Straßenverkehr
Laut der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrerinnen und Fahrer ihr Gesicht nicht so verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Dieses sogenannte Verhüllungsverbot ist darauf ausgelegt, die Identifikation von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, was insbesondere im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen von Bedeutung ist. Zudem schützt es die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum Dritter, indem es sicherstellt, dass Fahrer sich an Verkehrsregeln halten, da sie im Falle von Regelverstößen identifiziert werden können.
Abwägung der Interessen
Das Gericht stellte fest, dass das Recht auf Religionsfreiheit der Klägerin im Rahmen dieser Abwägung hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten muss. Der Eingriff in ihr Recht auf Religionsfreiheit wird als weniger schwerwiegend erachtet als die Notwendigkeit, eine effektive Verkehrsüberwachung und den Schutz Dritter zu gewährleisten. Alternativen, wie beispielsweise Fahrtenbuchauflagen, wurden als ungeeignet erachtet, um den Anforderungen der Klägerin gerecht zu werden. So kann eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden. Die Klägerin hatte die Ausnahme jedoch in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeugs beantragt. Auch der Vorschlag, einen fälschungssicheren QR-Code auf den Niquab aufzubringen, um die Fahrerin identifizieren zu können, wurde verworfen. Das VG stellte klar, das nicht sichergestellt sei, dass die Person, zu der der QR-Code gehöre, auch wirklich diejenige sei, die ein Fahrzeug mit dem so gekennzeichneten Niquab fahre.
Weitere Rechtsmittel möglich
Gegen das Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu stellen.
Zu diesem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wurde Verkehrsrechtler Christan Demuth vom rbb um eine rechtliche Einordnung gebeten. Der Beitrag kann über diesen Link aufgerufen werden:
https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2025/01/verkehrsrecht-gesichtsschleier-niqab-autofahren-interview.html
Christian Demuth, Düsseldorf
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