Verwaltungsgericht Tier lehnt Gesichtsverschleierung beim Autofahren ab

Die aktuelle Serie mit Entscheidungen rund um das Tragen eines Gesichtsschleiers, eines Niqabs, wurde unlängst vom Verwaltungsgericht (VG) Trier fortgesetzt. Auch dieses hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung abgewiesen und die Verkehrssicherheit und den Schutz Dritter höher gewichtet (VG Trier, Urteil vom 25.02.2025, Az.: 9 K 4557/24.TR).
Berufung auf das Grundrecht der Religionsfreiheit
Die Klägerin hatte zunächst beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsgebot des § 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beantragt, um beim Fahren eine Verschleierung tragen zu können, mit der der Körper und auch das Gesicht – mit Ausnahme der Augenpartie – bedeckt werden. Der Antrag war abgelehnt worden und ein Widerspruch erfolglos geblieben. Hierauf erhob die Frau Klage und begründete sie mit ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Sie machte geltend, durch das Tragen eines Niqabs komme es weder zu einer steigenden Gefährdung beim Führen eines Fahrzeugs noch zu einer Beschränkung der Strafverfolgung.
Die anderen geschützten Rechtsgüter wiegen schwerer
Das VG Trier entschied allerdings, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbot habe. Es attestierte der Verwaltung, das ihr zustehende Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt zu haben. In seiner Urteilsbegründung stellte das VG klar, dass die Religionsfreiheit zwar beeinträchtigt werde, dieser Eingriff sei angesichts der vom Verhüllungsverbot geschützten Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Leib und Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter jedoch generell gerechtfertigt.
Keine ungehinderte Rundumsicht bei Vollverschleierung
Das Gericht reklamierte, dass eine ungehinderte Rundumsicht beim Tragen eines Niqabs nicht gewährleistet sei. Zudem sprach es sich gegen eine Auflage zum Tragen eines – z.B. mit einem aufgedruckten QR-Code – identifizierbaren Niqab aus. Dieser könne auch von einer anderen Person getragen werden. Auch ein Vergleich mit der Regelung für Krafträder, die aufgrund der Helmpflicht vom Verschleierungsverbot ausgenommen sind, kam nicht zu Zuge, da es sich, so das VG Trier, wegen der Sicherheitsanforderungen und dem Schutzbedürfnis der jeweiligen Kraftfahrzeugführer um erkennbar unterschiedliche Sachverhalte handele.
Insgesamt stufe das Gericht den Eingriff in die schützenswerten Interessen der Klägerin als gering und die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung als verhältnismäßig ein.
Christian Demuth, Düsseldorf
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