Einwohnermeldeamt darf mit Passbild des vermutlichen Fahrers bei der Fahreridentifikation helfen

Dokumentiert ein Blitzerfoto eine Verkehrsordnungswidrigkeit, ist noch nicht garantiert, ob die Behörden auch des Fahrers habhaft werden können. Denn dieser muss zunächst identifiziert werden. Hierbei kann auch das Einwohnermeldeamt unterstützend tätig werden, indem es der Bußgeldstelle auf Anforderung ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers überlässt. Bei einer solchen "Amtshilfe" liegt kein Verstoß gegen die Regelungen des Pass- bzw. des Personalausweisgesetzes vor, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zeigt (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2020, Az.: 3 OWi 6 SsBs 258/20).
Betroffener reklamiert unzulässige Überlassung des Fotos
Der Betroffene hatte die zulässige Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten und war dabei geblitzt worden. Da es bereits einschlägige Voreintragungen gab, war gegen ihn in erster Instanz eine Geldbuße von 150 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Hiergegen hatte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde gewandt und gerügt, die Bußgeldbehörde habe vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto beim Einwohnermeldeamt zwecks Fahreridentifizierung angefordert. Dies, so der Betroffene, verstoße gegen das Gesetz, weswegen sein Verfahren einzustellen sei.
Gericht verweist auf Gefüge der gesetzlichen Vorschriften
Dieser Argumentation folgte das OLG nicht. Vielmehr verwies das Gericht auf den im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörde an die Bußgeldbehörde zulässig sein soll. Abweichend hiervon enger formulierte Voraussetzungen, unter denen die Pass- bzw. Personalausweisbehörde Daten – und damit auch Fotos - übermitteln dürfe, stünde der Herausgabe des Fotos in diesem Fall nicht entgegen.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960