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OLG Hamm bestätigt Geldstrafe und Führerscheinentzug für die Behinderung von Rettungskräften

Gericht bestätigt harte Ahndung einer Behinderung von Rettungsdiensten. Foto: iStock.com/Teka77

Ein Mann hat durch sein Verhalten am Unfallort die Arbeit von Rettungskräften behindert und muss dafür eine empfindliche Strafe hinnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte sowohl ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren, mit dem der Mann Strafe von 110 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt worden war, als auch ein ebenfalls verhängte Fahrverbot von vier Monaten (OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022, Az.: III-4 R RVs 2/22).

Unfall mit dramatischen Folgen

2019 ereignete sich in Ibbenbüren ein schwerer Fahrradunfall. Eine ältere Radfahrerin zog sich dabei eine stark blutende Kopfverletzung zu. Mehrere Ersthelfer, die Polizei und schließlich ein Rettungswagen trafen am Unfallort ein. Deren Fahrzeuge waren so abgestellt, das der Vekehr durch eine verbleibende Lücke einspurig abfließen konnte, wobei es zu kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen kam.

Angeklagter blockierte den Rettungswagen

Der Angeklagte hatte sich der Unfallstelle mit seinem Auto genähert, noch bevor der Rettungswagen eintraf. Statt den Weg freizugeben, beschwerte er sich über ein auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug eines Ersthelfers und blockierte damit die Durchfahrt. Trotz mehrfacher Aufforderung durch Polizeibeamte fuhr er nur widerwillig ein Stück weiter. Vor dem anrückenden Rettungswagen öffnete er zudem seine Fahrertür, sodass die Helfer erneut stoppen mussten. Die Ankunft des Rettungswagens verzögerte sich dadurch um mindestens eine Minute.

Gericht wertet das Verhalten des Mannes als Straftat

Das Amtsgericht Ibbenbüren sah darin eine Behinderung von Rettungskräften und verurteilte den Mann wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigung, da der Angeklagte wissentlich eine unzutreffende Strafanzeige erstattet hatte. Das OLG Hamm bestätigte diese Einschätzung. Nach Ansicht der Richter sei bereits das Blockieren des Weges als Gewalt zu werten, da die Rettungskräfte durch ein körperlich vermitteltes Hindernis in ihrer Arbeit aufgehalten wurden. Auch war angesichts der schwer blutenden Kopfverletzung die Verzögerung von mindestens einer Minute ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen.

Strafe und Fahrverbot bestätigt

Der Angeklagte muss insgesamt 110 Tagessätze zu je 65 € zahlen, was einer Summe von 7.150 € entspricht. Allein für die Behinderung des Rettungsdienstes verhängte das Gericht 90 Tagessätze. Zusätzlich wurde das Fahrverbot von vier Monaten bestätigt. Obwohl es Verzögerungen beim Verfahren gegeben hatte, hielt das Gericht diesen „Denkzettel“ für erforderlich, da der Mann sein Fahrzeug in besonders schwerwiegender Weise missbraucht habe.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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