Verkehrsgerichtstag: Bessere EU-weite Vollstreckung von Bußgeldern gefordert

Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat sich intensiv mit der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen in Europa befasst. Die Experten fordern den Gesetzgeber auf, die neuen EU-Vorgaben praxisgerecht umzusetzen und dabei für bundesweit einheitliche Verfahren zu sorgen. Kernpunkt ist die effektivere Vollstreckung von Bußgeldern über Ländergrenzen hinweg.
Bundesamt für Justiz soll zentrale Vollstreckungsbehörde bleiben
Mit der Änderung der Crossborder Enforcement-Richtlinie hat die EU ein zusätzliches Instrument neben dem bereits bestehenden Rahmenbeschluss Geldsanktionen geschaffen. Der Arbeitskreis empfiehlt nachdrücklich, das Bundesamt für Justiz als zentrale Vollstreckungsbehörde für beide Verfahren beizubehalten. Dies diene einer bundesweit einheitlichen Praxis und verhindere einen Flickenteppich unterschiedlicher Zuständigkeiten. Zudem müsse bei Überschneidungen eindeutig geklärt werden, welches Instrument bei von Deutschland ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen anzuwenden ist.
Längere Verjährungsfristen und verbesserte Erkenntnisverfahren
Um die Verkehrssicherheit nachhaltig zu erhöhen, sprechen sich die Experten mehrheitlich für deutlich längere Fristen bei der Verfolgungsverjährung aus. Viele Verstöße bleiben derzeit mangels rechtzeitiger Verfolgung folgenlos. Darüber hinaus bedarf es nach Ansicht des Arbeitskreises deutlicher Verbesserungen in grenzüberschreitenden Erkenntnisverfahren, damit Verstöße überhaupt erst festgestellt und dokumentiert werden können.
Grundrechte und Rechtsschutz müssen gewährleistet bleiben
Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben mahnt der Verkehrsgerichtstag zur Vorsicht: Auch bei eingehenden Vollstreckungshilfeersuchen aus dem EU-Ausland müssen die grundgesetzlichen Vorgaben des Schuldprinzips gewahrt bleiben. Wenn ausländische Behörden die Richtlinie nicht korrekt anwenden, muss für Betroffene effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein. Klar stellen die Experten zudem fest, dass die Vollstreckung deutscher Bußgeldbescheide eine hoheitliche Aufgabe ist und bleibt – Handlungsbedarf für eine Privatisierung sieht der Arbeitskreis nicht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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