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Müsli am Steuer: Gericht verurteilt Lkw-Fahrer zu 100 Euro Bußgeld

Das Essen sollte den Standzeiten vorbehalten sein. Ein Müsli als Lkw-Fahrer während der Fahrt zu essen, kann teuer werden. Foto: iStock.com/Jovanmandic

Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigte das Amtsgericht (AG) Karlsruhe: Ein Lkw-Fahrer hatte sich während der Fahrt auf der Autobahn sein Frühstück zubereitet und verzehrt – und wurde dafür wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt (AG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2019, Az.: 6 OWi 440 Js 24131/18).

Frühstück auf der Überholspur

Im April 2018 bemerkten Polizeibeamte den Fahrer eines Lkw mit Anhänger auf der Bundesautobahn bei Karlsruhe. Aus einem eigens für Verkehrskontrollen präparierten Wohnmobil heraus beobachtete ein Beamter in erhöhter Position, auf Augenhöhe mit der Fahrerkabine, wie der 1956 geborene Fahrer sich mehrfach zur Mittelkonsole beugte, Müsli und Milch aus einem Tetrapak in eine Schale füllte und das so zubereitete Frühstück anschließend mit einem Löffel verspeiste. Dabei hielt er die Schale in der linken Hand, den Löffel in der rechten – und legte die Hände allenfalls locker auf das Lenkrad auf. Mehrere Fotos dokumentierten das Geschehen. Als die Beamten den Fahrer anhielten, räumte er das Verhalten sofort ein.

Warum auch Tempo 64 zu schnell war

Die Polizisten schätzten die Geschwindigkeit des Lkw auf 80 bis 90 km/h. Da kein geeichtes Messgerät verwendet wurde, zog das Gericht einen Toleranzabzug von 20 Prozent ab und legte dem Urteil eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 64 km/h zugrunde – also weniger als die erlaubten 80 km/h. Dennoch sah das Gericht darin eine Ordnungswidrigkeit: Wer beim Fahren derart abgelenkt ist, beherrscht sein Fahrzeug nicht mehr ständig und ist damit im Sinne des Gesetzes zu schnell. Bereits eine Unaufmerksamkeit von einer Sekunde reiche bei 64 km/h aus, um 20 Meter zurückzulegen, ohne angemessen reagieren zu können. Weder gute Wetterbedingungen noch der Einsatz von Fahrassistenzsystemen wie einem Spurhalteassistenten änderten daran etwas, so das Gericht.

Müsli gefährlicher als ein Brot

Bei der Bemessung des Bußgeldes orientierte sich das Amtsgericht am Bußgeldkatalog für das Benutzen eines Mobiltelefons am Steuer, der eine Regelgeldbuße von 100 Euro vorsieht, und hielt die Ablenkung durch das Müslizubereiten für vergleichbar gefährlich. Auch den Einwand der Verteidigung, das Essen einer Scheibe Brot sei ähnlich zu bewerten, ließ das Gericht nicht gelten: Beim Brot genüge eine Hand, die andere bleibe am Lenkrad. Beim Müslilöffeln hingegen waren beide Hände dauerhaft belegt, sodass eine spontane Lenkbewegung oder eine Gefahrenbremsung schlicht unmöglich war. Dem Fahrer, der bereits zwei Vorbelastungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Fahreignungsregister hatte, wurden neben dem Bußgeld auch die Verfahrenskosten auferlegt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht



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