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BGH rügt fehlende Strafmilderung bei einem Totschlagsfall wegen angeordneter Pkw-Einziehung

Die Einziehung eines Pkws muss beim gesamten Strafmaß berücksichtigt werden. Foto: iStock.com/Bogdanhoda

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau in einem Fall von Totschlag teilweise aufgehoben. Die Angeklagte war dort zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, weil sie einen Menschen getötet hatte und dabei zugleich alkoholisiert einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beging. Neben der Haftstrafe hatte das Landgericht ihren Pkw als Tatmittel eingezogen und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen verhängt (BGH, Beschluss vom 27.01.2026, Az.: 4 StR 604/25).

Einziehung als „Nebenstrafe“ muss strafmildernd berücksichtigt werden

Kern der Entscheidung ist die Bewertung der Einziehung des Fahrzeugs im Rahmen der Strafzumessung. Der BGH betont, dass eine Einziehung den Charakter einer „Nebenstrafe“ hat und damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt. Wird dem Täter ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, muss dieser Vermögensverlust bei der Bemessung der daneben verhängten Freiheitsstrafe im Wege einer Gesamtbetrachtung strafmildernd berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Gerichts  war dies hier unterblieben: Dem Urteil des Landgerichts lässt sich der Wert des Pkw nicht entnehmen, sodass offen bleibt, ob das Fahrzeug einen erheblichen Wert hatte. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gewichts der Einziehung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

Neue Strafkammer soll Wert des Fahrzeugs klären

Der BGH rügt, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob und wie die Strafkammer ihr Ermessen bei der Einziehung des Fahrzeugs ausgeübt hat. Die knappe Formulierung, der Pkw „war einzuziehen“, genüge den Anforderungen an eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung nicht. Aufgrund des engen inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung sei deshalb beides insgesamt aufzuheben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts  zurückzuverweisen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bleiben hingegen bestehen, da der Bundesgerichtshof lediglich Wertungsfehler und keine Fehler bei der Tatsachenfeststellung festgestellt hat. Das Tatgericht muss ergänzende Feststellungen insbesondere zum Wert des Pkw und gegebenenfalls weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Umstände treffen. Auf dieser Grundlage ist eine neue Gesamtabwägung der Rechtsfolgen vorzunehmen, bei der die erhebliche Vermögenseinbuße durch die Einziehung und die Schwere der Tat in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden sollen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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