BayObLG: Pkw-Fahrer begehen auf Busspur nicht automatisch Rotlichtverstoß

Wer mit einem Pkw unbefugt einen Sonderfahrstreifen für Busse nutzt und dort ein nur für Busse oder Fahrräder geltendes rotes Lichtzeichen missachtet, begeht nicht automatisch einen Rotlichtverstoß. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat ein Urteil des Amtsgerichts Regensburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Sonderlichtzeichen seien ausschließlich den jeweils benannten Fahrzeugarten zugeordnet und könnten nicht auf andere Verkehrsteilnehmer übertragen werden (BayObLG, Beschluss vom 06.02.2026, Az.: 201 ObOWi 47/26).
Sonderampel gilt nicht für jedes Fahrzeug
Im Ausgangsfall war ein Autofahrer auf einem für Linienbusse und Fahrräder vorgesehenen Sonderfahrstreifen unterwegs. Er überfuhr anschließend eine Lichtzeichenanlage, die für Fahrräder Rot zeigte und für Busse ein rotes Sonderlichtzeichen in Form weißer Lichtbalken anzeigte. Das Amtsgericht Regensburg wertete dies als qualifizierten Rotlichtverstoß und verhängte neben einer Geldbuße von 235 Euro ein einmonatiges Fahrverbot.
Das BayObLG sah dies anders. Besondere Lichtzeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung richteten sich an bestimmte Fahrzeugarten, etwa Busse, Fahrräder, Taxen oder Schienenbahnen. Für einen Pkw-Fahrer gelten sie daher selbst dann nicht, wenn er sich unberechtigt auf dem Sonderfahrstreifen befindet und für den allgemeinen Verkehr an dieser Stelle keine eigene Ampel vorhanden ist. Ein Rotlichtverstoß könne nur vorliegen, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr geltendes Rotlicht missachtet werde.
Keine Ausweitung zulasten des Betroffenen
Die Richter betonten, dass die Vorschriften nicht zulasten eines Betroffenen über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus ausgedehnt werden dürfen. Eine solche analoge Anwendung sei im Ordnungswidrigkeitenrecht wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots unzulässig. Dass dadurch im Einzelfall keine Ahndung als Rotlichtverstoß möglich sei, müsse hingenommen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die unbefugte Nutzung einer Busspur folgenlos bleibt. Je nach Beschilderung kann ein Verstoß gegen ein Durchfahrts- oder Einfahrverbot sowie gegen die Regelungen für Sonderfahrstreifen geahndet werden. Bei einer über den Normalfall hinausgehenden Gefährdung kann das Gericht außerdem eine höhere Geldbuße oder wegen eines groben Verkehrsverstoßes auch ein Fahrverbot anordnen.
Unklare Beschilderung muss neu geprüft werden
Zusätzlich beanstandete das BayObLG die Feststellungen zum Verbot der Zufahrt. Das Amtsgericht hatte einerseits das Verkehrszeichen 250 genannt, das ein Verbot für Fahrzeuge aller Art und damit ein Durchfahrtsverbot regelt. Andererseits war der Betroffene wegen eines Einfahrtverbots verurteilt worden, das durch Zeichen 267 angeordnet wird. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, weil der Bußgeldkatalog unterschiedliche Regelsätze vorsieht.
Da die Feststellungen weder den Rotlichtvorwurf noch den Vorwurf eines Einfahrtverbots trugen, wurde das Urteil insgesamt aufgehoben. Auch die rechtsfehlerfrei festgestellte unzulässige Benutzung des Bussonderfahrstreifens muss nun nochmals verhandelt werden, weil sämtliche Verstöße rechtlich als eine einheitliche Tat bewertet wurden.
Christian Demuth, Düsseldorf
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