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Gericht klärt Vorfahrtsregeln für Fahrradfahrer und Autos am Kreisverkehr

Wer immer schon irritiert war, welche Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr gelten, vor allem wenn Radfahrer kreuzen, kann sich jetzt an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm orientieren. Danach ist ein Radfahrer, der der auf einem neben dem eigentlichen Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ beachten muss, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren möchte, gegenüber den Autos, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Das gilt auch dann, wenn für den Autofahrer vor dem Radweg und damit auch vor dem Kreisverkehr das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ steht (Urteil vom 17.07.2012, Az: 9 U 200/11).

Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Das Auto ist nicht wartepflichtig gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzen.

Der Radfahrer muss hingegen dem Auto Vorfahrt gewähren. Seine Wartepflicht gilt nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr aus in die Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen.

Außerdem stellte das OLG Hamm klar, dass sich nach der Straßenverkehrsordnung derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hieraus ergibt sich, dass dem Radfahrer ebenfalls kein Vorfahrtsrecht zusteht, wenn er über einen abgesenkten Bordstein fahren muss.

Im Streitfall, in dem es als Folge eines Unfalls um Schadensersatz ging, fehlten auf der Fahrbahn auch noch Markierungen für einen querenden Radweg, was das Gericht ebenfalls als Anhaltspunkt wertete, dass ein querender Radfahrer wartepflichtig ist.
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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