Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt geklärt, dass Fahrten zur Jagdausübung mit zum landwirtschaftlichen Verkehr gehören. Und das gilt auch, wenn Zweck der Fahrt die Ausbildung von Jagdhunden ist. Damit konnte eine obergerichtlich bisher noch offene Frage geklärt werden. Die praktische Relevanz: Viele Durchfahrtverbote im Bereich landwirtschaftlicher Flächen lassen lediglich das Passieren des landwirtschaftlichen Verkehrs zu (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 322 SsRs 154/14).
Im Streitfall ging es um Jäger, die auf dem Weg zu einer Jagdhundeausbildung waren. Der Weg zu ihrem Ziel war mit dem Schild „Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art“ gekennzeichnet und mit dem Zusatz versehen, dass hiervon lediglich der „landwirtschaftliche Verkehr“ ausgenommen war. Die Jäger waren mit einem Bußgeld von jeweils 20 € belegt worden.
Bisher war nur geklärt, dass eine Durchfahrt von Jägern dann zulässig ist, wenn die Freigabe für den „land- und forstwirtschaftlichen Verkehr“ erfolgt. Jetzt stellte das OLG Celle klar, dass es sich auch bei der Jagdausübung um landwirtschaftlichen Verkehr handelt. Das Gericht ordnete die Jagd der Landwirtschaft zu und hob hervor, dass eine Differenzierung zwischen der Freigabe für landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Verkehr bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung nicht gerechtfertigt ist.
Da nach dem niedersächsischen Jagdgesetz die Ausbildung von Jagdhunden mit zur Jagdausübung gehört, war auch die Fahrt zur Ausbildungsstelle für die Hunde als Jagdausübung zu werten und das Bußgeld für die Jäger damit hinfällig.
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